Beitragsnachweis inkl. Zusatzbeitrag ab 2015

Nach dem Entwurf des GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes sind die neuen Zusatzbeiträge der Krankenkassen von den Arbeitgebern und Zahlstellen an die Krankenkassen abzuführen. Dies erfordert eine Anpassung der Beitragsnachweise. Was ist hierbei wichtig?

Die ab 2015 geplante Absenkung des Beitragssatzes zur Krankenversicherung wird bei den Krankenkassen ein Finanzloch von rund 11 Mrd. EUR jährlich verursachen. Um dieses zu stopfen, werden die Krankenkassen ab kommendem Jahr Zusatzbeiträge erheben, die im Rahmen der Entgeltabrechnung einzubehalten und mit dem regulären KV-Beitrag an die Krankenkasse abzuführen sind. Der Zusatzbeitrag ergibt sich aus einem von der Krankenkasse individuell festgelegten Zusatzbeitragssatz.

Beitragsnachweis mit Beitrag plus Zusatzbeitrag

Künftig wird es einen gesetzlichen Beitragssatz und einen krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatz geben. Beide Positionen müssen im Beitragsnachweis abgebildet werden. So können die Krankenkassen dem Bundesversicherungsamt als Verwalter der eingehenden KV-Beiträge die Höhe der Zusatzbeiträge nachweisen.

Ausgestaltung der Beitragsnachweise

Geplant ist, die bestehenden Beitragsgruppen 1000 (KV-Beitrag allgemein) und 3000  (KV-Beitrag ermäßigt) im Beitragsnachweis nicht zu verändern. Für die Summe der Zusatzbeiträge der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer oder Versorgungsbezieher soll ein neues Feld „Zusatzbeitrag“  im jeweiligen Beitragsnachweis-Datensatz geschaffen werden.

Für Arbeitgeber, die bei freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern das Firmenzahlerverfahren nutzen und die freiwilligen KV-Beiträge zusammen mit dem GSV-Beitrag abführen, ist eine zusätzliche Position „Zusatzbeitrag für freiwillig Versicherte“ im Beitragsnachweis vorgesehen. In diesem Feld wären die für den genannten Personenkreis gezahlten Zusatzbeiträge auszuweisen.

Anzeige des KV-Beitragssatzes im Beitragsnachweis

Wie bislang ist im Beitragsnachweis auch der Beitragssatz anzugeben. Dieser wird sich künftig aus dem gesetzlichen Beitragssatz von dann 14,6 % (ermäßigt 14,0 %) und dem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz ergeben. Die Zusatzbeitragssätze der einzelnen Krankenkassen sollen in die bestehende Beitragssatzdatei der ITSG aufgenommen werden. Diese nutzen die Entgeltabrechnungsprogramme schon heute. Zudem ist vorgesehen, dass der GKV-Spitzenverband die Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen im Internet darstellt. 

Anzeige des Durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes im Beitragsnachweis

Für Arbeitnehmer, deren Beiträge ausschließlich vom Arbeitgeber getragen werden, ist neben dem regulären KV-Beitrag nicht der kassenindividuelle, sondern ein durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz zu berücksichtigen (z. B. bei Teilnehmern am Bundesfreiwilligendienst). Dieser wird vom Bundesministerium für Gesundheit jeweils bis zum 1.11. für das Folgejahr veröffentlicht.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag soll nach den derzeitigen Plänen im Beitragsnachweis nicht gesondert ausgewiesen werden. Der Betrag aus der Anwendung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes wäre somit im Feld „Zusatzbeitrag“ mit anzugeben. Durch diese Vereinfachung ist es auch nicht erforderlich, dass der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz im Beitragsnachweis (gesondert) dargestellt wird.

Endgültige Entscheidung zum neuen Beitragsnachweis

Die endgültige Entscheidung über die Ausgestaltungen der Beitragsnachweise für Arbeitgeber und Zahlstellen soll Ende August 2014 stehen. Dann kann auch mit den neuen Grundsätzen zu den Beitragsnachweisen gerechnet werden.

Neuerung beim Zahlstellen-Beitragsnachweis

Kurz vor Schluss ist noch eine Ergänzung im GKV-FQWG aufgenommen worden. Hiernach muss ab dem Jahr 2015 der Beitragsnachweis der Zahlstelle spätestens 2 Arbeitstage vor der neu geplanten Fälligkeit (15. des Folgemonats) bei der Krankenkasse vorliegen.