Kehrtwende bei Korrekturen im Beitragsnachweisverfahren
Recht frühzeitig im Juni 2013 wurden vom GKV-Spitzenverband bereits die vom 1.1.2014 an geltenden Beitragsnachweis-Grundsätzen vom 2.5.2013 für den Bereich der Zahlstellen von Versorgungsbezügen sowie für den Bereich der Arbeitgeber veröffentlicht. Darin enthalten waren auch die Datensatzbeschreibung und ein Fehlerkatalog. Diese mussten im Juli 2013 bereits wieder geändert werden.
Korrektur-Beitragsnachweis – ein Auslaufmodell
Nach den Beitragsnachweis-Grundsätzen vom 5.2.2013 sollte der Korrektur-Beitragsnachweis aufgrund des Wegfalls der zeitlichen Rechnungsabgrenzung in der Krankenversicherung entfallen. Der Ersatzbeitragsnachweis sowie der Differenzbeitragsnachweis sollten ab dem 1.1.2014 nicht mehr zugelassen sein.
Protest: Der Ersatzbeitragsnachweis soll bleiben!
Nach dem das Genehmigungsverfahren der Beitragsnachweis-Grundsätze beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 31.5.2013 abgeschlossen war, regte sich Protest. Sowohl Arbeitgeber als auch Ersteller von Entgeltabrechnungsprogrammen plädierten beim BMAS dafür, das bewährte Verfahren weiter zu führen. Insbesondere für den Ersatzbeitragsnachweis machten sie sich stark.
Kleine Änderung – großer Aufwand – hohe Kosten
Die Gegner argumentierten, dass die Umstellung der Entgeltabrechnungsprogramme zum Ende des Jahres 2013 einen erheblichen Aufwand verursachen würde. Die Folgen wären auch zusätzliche Kosten für alle am Beitragsnachweisverfahren Beteiligten. Dies solle möglichst vermieden werden.
Übergangsregelung wurde geschaffen
Zwischenzeitlich erfolgte ein Konsens in Form einer zunächst bis Ende 2014 geltenden Übergangsregelung. Sowohl für den Ersatzbeitragsnachweis als auch den Differenzbeitragsnachweis gilt eine Amnestieregelung: Sie sind für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2014 weiter zugelassen.
In der praktischen Arbeit der Arbeitgeber und Zahlstellen als Anwender von Abrechnungsprogrammen hat diese Übergangsregelung keine merkliche Auswirkung. Denn Sie dürfen getrost auf die korrekte Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben durch die Software-Ersteller vertrauen.
Beitragsnachweis-Grundsätze behalten Gültigkeit
Die ab 1.1.2014 geltenden bereits genehmigten Grundsätze vom 2.5.2013 behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Allein die sogenannte „Fehlerprüfung“ musste geändert werden.
So ist es auch über den 31.12.2013 hinaus möglich einen Beitragsnachweis zu ersetzen oder einen Differenzbeitragsnachweis abzugeben (Kennzeichen E und X). Lediglich der Korrektur-Beitragsnachweis (Datenfeld KENNZEICHEN KORREKTUR Wert "1") fällt tatsächlich weg.
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
2.4801
-
Neue Entfernungspauschale ab 2026: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
2.017
-
Elektrofahrzeuge: Aufladen im Betrieb und zuhause
1.87944
-
Was passiert bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze?
1.512
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2026 und mehr
1.335
-
Aktuelle Rechtslage bei Sachbezügen und Gutscheinen
1.21714
-
Dienstrad: Leasing, Überlassung, Übereignung und Aufladen von E-Bikes
1.2022
-
Steuerfreie Übernahme von Kinderbetreuungskosten durch den Arbeitgeber
1.11915
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
1.078
-
Ein-Prozent-Regelung wird immer für den vollen Monat gerechnet
1.0112
-
Endlich weniger Bürokratie bei der A1-Bescheinigung?
29.07.20261
-
Geplante Lohnsteuerentlastungen und weitere Steueränderungen
28.07.2026
-
Meldung von Praktikanten in der Unfallversicherung
23.07.20262
-
Aktualisierte FAQ zur steuerfreien Aktivrente
21.07.2026
-
Künstlersozialabgabe steigt 2027 auf 5,0 Prozent
16.07.2026
-
Neue Regelung zur Teilarbeitsunfähigkeit verabschiedet
14.07.20265
-
Zusätzlichkeitskriterium für Arbeitgeberleistungen
13.07.2026
-
BFH sorgt für Erleichterung beim Zusätzlichkeitskriterium
09.07.2026
-
Auswirkungen der Rentenreform auf die Entgeltabrechnung
08.07.2026
-
Wie Beschäftigungen zwischen Schule und Studium zu beurteilen sind
06.07.2026