SV-Beitragsnachweis und SV-Beiträge

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, fristgerecht die Beitragsnachweise zur Sozialversicherung zu übermitteln und die Beiträge an die Krankenkassen zu zahlen.

In wenigen Tagen müssen die Beitragsnachweise bei den Krankenkassen vorliegen (25.7.2012) sowie die Sozialversicherungsbeiträge gezahlt sein (27.7.2012).

Die Beiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem das Arbeitsentgelt erzielt wird. Bereits 2 Arbeitstage vor dem Fälligkeitstermin muss der Beitragsnachweis des Arbeitgebers als Basis für die Beitragszahlung bei der Krankenkasse vorliegen.

Fälligkeit bereits um 0.00 Uhr

Die Beitragsnachweise müssen der jeweiligen Einzugsstelle (Krankenkasse) bereits zu Beginn des Fälligkeitstages (d. h. um 0.00 Uhr) vorliegen. Ein Eintreffen des Beitragsnachweises erst während des Fälligkeitstages ist nicht fristgerecht. Gleiches gilt auch für den Fälligkeitstermin des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.

Rechtzeitig überweisen - Arbeitgeber ist in der Pflicht

Die Beitragszahlung (Gesamtsozialversicherungsbeitrag) ist eine Bringschuld. Der Arbeitgeber trägt das Risiko des Zahlungsweges. Er muss bei der rechtzeitigen Übermittlung eventuelle Verzögerungen auf dem Bankweg mit einkalkulieren. Der Arbeitgeber haftet bei Zahlungsverzug für die Folgen.