Zusammenfassung
Der Arbeitgeber kann die für den Arbeitslohn zu erhebende Lohnsteuer maschinell oder manuell berechnen. Für die manuelle Berechnung werden Lohnsteuertabellen veröffentlicht. Um diese einheitlich erstellen zu können, gibt das Bundesministerium der Finanzen jährlich amtliche Programmablaufpläne zur Erstellung von Lohnsteuertabellen heraus. Diese enthalten bundeseinheitliche Vorgaben für die benötigten Berechnungsschritte. Der Programmablaufplan berücksichtigt die gesetzlichen Änderungen beim Einkommensteuertarif, u. a. die Anhebung des steuerfreien Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags.
Lohnsteuer: § 51 Abs. 4 Nr. 1a EStG ist Rechtsgrundlage für den amtlichen Programmablaufplan zur Erstellung der Lohnsteuertabellen. Für das jeweilige Kalenderjahr wird der amtliche Programmablaufplan durch BMF-Schreiben veröffentlicht. Im Jahr 2023 wurden die Programmablaufpläne bisher insgesamt schon 3-mal veröffentlicht: Nach der erstmaligen Veröffentlichung des Programmablaufplans 2023 im BMF-Schreiben v. 18.11.2022 (IV C 5 - S 2361/19/10008 :006, BStBl 2022 I S. 1531) wurde vor dem Hintergrund des Jahressteuergesetzes 2022 ein neuer geänderter Programmablaufplan für den Lohnsteuerabzug ab 2023 mit BMF-Schreiben v. 13.2.2023 (IV C 5 - S 2361/19/10008 :008, BStBl 2023 I S. 251) mit Anwendung ab 1.4.2023 rückwirkend zum 1.1.2023 bekannt gegeben (sog. "April-Tabellen 2023"). Aufgrund des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes wurde ein weiterer geänderter Programmablaufplan für 2023 mit Anwendung ab 1.7.2023 erforderlich, der mit BMF-Schreiben v. 19.6.2023 (IV C 5 - S 2361/19/10008 :009, BStBl 2023 I S. 1014) veröffentlicht wurde (sog. "Juli-Tabellen 2023"). Arbeitgeber müssen den Lohnsteuerabzug ab dem 1.7.2023 anhand der "Juli-Tabellen" auf Basis des geänderten Programmablaufplans v. 19.6.2023 durchführen. Ein vorgenommener Lohnsteuerabzug für die Monate Juli und August mit den "April-Tabellen" unter Berücksichtigung des Programmablaufplans vom 13.2.2023 muss spätestens bis 31.8.2023 i. d. R. nach § 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG korrigiert werden.
Lohnsteuer
1 Unterschied zwischen Lohn- und Einkommensteuertarif
Die Lohnsteuertabellen sind aus dem Einkommensteuertarif abgeleitet. Wesentlicher Unterschied zwischen Lohnsteuer- und Einkommensteuertarif ist die Berücksichtigung gesetzlicher Frei- und Pauschbeträge. Damit der Lohnsteuerabzug der endgültigen Einkommensteuer möglichst nahekommt, wird die Lohnsteuer nach 6 unterschiedlichen Steuerklassen berechnet, in die verschiedene Frei- und Pauschbeträge eingearbeitet sind, z. B. in
- Steuerklasse I–V der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR[1] (2022: 1.200 EUR);
- Steuerklasse I, II und IV der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR (72 EUR in Steuerklasse III);
- Steuerklasse I–VI die Vorsorgepauschale;
- Steuerklasse II der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.260 EUR.[2] (2022: 4.008 EUR).
Das für das Jahr 2023 steuerfreie Existenzminimum von 10.908 EUR für Alleinstehende (2022: 10.347) und 21.816 EUR für Verheiratete mit Steuerklasse III (2022: 20.694 EUR) wird als Grundfreibetrag bereits in der Tabelle berücksichtigt.
2 Manuelle Berechnung der Lohnsteuer
Maschinelle Lohnabrechnungsprogramme errechnen die Lohnsteuer für jeden Arbeitslohn stufenlos nach einer Tarifformel. Lohnsteuertabellen werden nur noch bei manueller Lohnsteuerberechnung angewendet, wobei folgende Besonderheiten zu beachten sind:
- In den Tabellen wird die Lohnsteuer jeweils nur für bestimmte Beträge ausgewiesen ("von … bis …"), sog. Tabellenstufen; diese Tabellenstufen betragen jeweils 36 EUR, in der Steuerklasse III 72 EUR.
- Die Lohnsteuer wird jeweils an der Obergrenze der Tabellenstufe berechnet.
- Aus Vereinfachungsgründen wird bei der Erstellung der Lohnsteuertabellen für die Ermittlung der Vorsorgepauschale kein Beitragszuschlag für Kinderlose[1] berücksichtigt.
Die manuell berechnete Lohnsteuer ist damit in den meisten Fällen geringfügig höher als bei maschineller Berechnung. Der Unterschiedsbetrag wird regelmäßig durch den vom Arbeitgeber durchgeführten Lohnsteuer-Jahresausgleich ausgeglichen. Alternativ kann der Ausgleich durch eine Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgen.
Übergangsregelung für Anwendung von Lohnsteuertabellen
Aufgrund der Entwicklungen im Gesetzgebungsverfahren musste der Programmablaufplan v. 18.11.2022, IV C 5 – S 2361/19/10008 :006, der die Grundlage für den Lohnsteuerabzug 2023 bildet, im Jahr 2023 bereits 2-mal geändert werden: Der Programmablaufplan wurde zuerst geändert mit BMF-Schreiben v. 13.2.2023, IV C 5 – S 2361/19/10008 :008, BStBl 2023 I S. 251, und anschließend nochmals mit BMF-Schreiben v. 19.6.2023, IV C 5 – S 2361/19/10008 :009, BStBl 2023 I S. 1014.
Vor diesem Hintergrund hat das BMF hinsichtlich des vorzunehmenden Lohnsteuerabzugs jeweils eine Übergangsregelung getroffen:[2]
- Ein Übergangszeitraum vom 1.7.-31.8.2023 für die Anwendung der geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug ab dem 1...
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