Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Frotscher/Geurts, EStG § 10 Sonderausgaben

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

1 Allgemeines

1.1 Überblick

 

Rz. 1

§ 10 EStG regelt die Abziehbarkeit bestimmter Aufwendungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte als Sonderausgaben (§ 2 Abs. 4 EStG). Daneben sind als Sonderausgaben abziehbar Altersvorsorgebeiträge gem. § 10a EStG und Zuwendungen gem. § 10b EStG

wie Sonderausgaben die Steuerbegünstigung der

  • zu Wohnzwecken genutzten Baudenkmale u. a. gem. § 10f EStG
  • schutzwürdigen Kulturgüter gem. § 10g EStG.
  • Der Verlustabzug nach § 10d EStG ist vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen.
 

Rz. 1a

§ 10 Abs. 1 und § 10 Abs. 1a EStG( seit Vz 2015 (§ 52 Abs. 1 EStG) zählen abschließend die als Sonderausgaben abziehbaren Aufwendungen auf:

  • Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten (ab Vz 2015 § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG),
  • lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen (ab Vz 2015 § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG),
  • Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (ab Vz 2015 § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG),
  • Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und gleichgestellte Beiträge (Nr. 2 Buchst. a und b),
  • Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen u. a. geändert ab Vz 2010 (Nr. 3 Buchst. a und b) und ab Vz 2019 und 2020[1]
  • Beiträge zu bestimmten Versicherungen wie gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen u. a. ab Vz 2010 (Nr. 3a),
  • gezahlte KiSt (Nr. 4),
  • Aufwendungen für Dienstleistungen zur Kinderbetreuung (Nr. 5 ab Vz 2012),
  • Steuerberatungskosten (Nr. 6, aufgehoben ab Vz 2006),
  • Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung (Nr. 7),
  • Nr. 8 aufgehoben,
  • Schulgeld für Privatschulen (Nr. 9).
  • Ab Vz 2015 gilt § 10 Abs. 1a Nr. 1, 2 und 4 EStG. Gleichzeitig ist in § 10 Abs. 1a EStG eine neue Nr. 3 eingefügt worden.
  • § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a S. 3 2. Halbs. EStG wurde geändert mit Wirkung v. 1.1.2016 durch G. v. 1.4.2015.[2]
 

Rz. 1b

Abs. 2 stellt zusätzliche Voraussetzungen für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen auf, knüpft ab Vz 2010 an die Abziehbarkeit für Vorsorgeaufwendungen nach Nr. 2 Buchst. b das Vorliegen einer Zertifizierung und eine Einwilligung des Stpfl. zur Datenübermittlung, und regelte bis Vz 2005 die eingeschränkte Abziehbarkeit von Versicherungsleistungen im Rahmen sog. Policendarlehen. Abs. 2 S. 1 ist ab Vz 2019 für ausl. Vorsorgeaufwendungen neu geregelt worden; die Einwilligung des Stpfl. zur Datenübermittlung ist aufgehoben worden.

 

Rz. 1c

Abs. 2a regelt ab Vz 2010 die Einwilligung zur Datenübermittlung und ihre Einzelheiten mit Änderungen ab Vz 2017, das Erfordernis der Einwilligung zur Datenübermittlung ist ab Vz 2019 aufgehoben worden.

 

Rz. 1c1

Ab Vz 2019 ist ein neuer Abs. 2b eingefügt worden, der Mitteilungspflichten von Versicherungsunternehmen u. a für Beiträge nach Abs. 1 Nr. 3 als mitteilungspflichtige Stelle regelt.

 

Rz. 1d

Abs. 3 begrenzt den Abzug von Vorsorgeaufwendungen i. S. d. Nr. 2 auf bestimmte Höchstbeträge. Ab Vz 2005 ist die Regelung umfassend geändert (Rz. 261ff.), ab Vz 2015 warder Höchstbetrag an den Höchstbetrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung angekoppelt . Die Regelung sah vor, dass Altersvorsorgeaufwendungen erstmals im Jahr 2025 zu 100 % als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Mit dem JStG 2022 wurde dieser Schritt vorgezogen, sodass die 100 %-ige Abzugsfähigkeit bereits ab 2023 erreicht wurde.

 

Rz. 1e

Abs. 4 regelt ab Vz 2005 die Höchstbeträge für Versicherungsbeiträge i. S. d. Abs. 1 Nr. 3. Ab Vz 2010 ist die Regelung auf Beiträge i. S. d. Nr. 3, 3a erweitert und sind die Höchstbeträge erhöht worden.

 

Rz. 1f

Abs. 4a regelt ab Vz 2005 eine Günstigerprüfung für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen nach Abs. 3, 4 n. F. und dem Recht bis Vz 2004 und lässt die für den Stpfl. höheren Beträge zum Abzug zu. Entsprechendes gilt für die Änderungen ab Vz 2010.

 

Rz. 1g

Abs. 4b regelt ab Vz 2012 den Erstattungsüberhang mit Änderungen ab Vz 2017.

 

Rz. 1h

Abs. 5 regelte zunächst die Möglichkeit einer Nachversteuerung nach Maßgabe einer RechtsVO (§ 30 EStDV). Ab Vz 2010 enthält Abs. 5 nur noch eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer RechtsVO für die Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Krankenversicherungsbeiträge.

 

Rz. 1i

Abs. 6 ist ab Vz 2015 in das Gesetz eingefügt worden. Es enthält die bisherigen Anwendungsregelungen des § 52 Abs. 24 S. 1, 2 Nr. 1 EStG, die inhaltsgleich übernommen worden sind, weil § 52 Abs. 24 EStG aufgehoben worden ist. S. 2 ist ab Vz 2019 gestrichen worden.[3]

[1] BFH v. 3.8.2016, X R 35/15, BFH/NV 2016, 1704: Erstattete Krankenversicherungsbeiträge für Jahre bis 2009 sind auch nach dem Systemwechsel ab dem Vz 2010 mit den, im Erstattungsjahr geleisteten Krankenversicherungsbeiträgen zu verrechnen.
[2] BGBl I 2015, 434.
[3] Durch das KroatienAnpG v. 25.7.2014, BGBl I 2014, 1266, ist § 52 EStG auf rund 50 Absätze verkürzt worden; § 52a EStG und die übrigen Regelungen sind aufgehoben worden. Die bisherige zeitliche Anwendung ändert sich nicht, sodass die aufgehobenen Vorschriften im Folgenden mit a. F...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    994
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    393
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    294
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    277
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    209
  • Sterbegeld
    202
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    199
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    199
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    181
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    176
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    175
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    171
  • Aufmerksamkeiten
    143
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    137
  • Vorsorgepauschale
    134
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    126
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    121
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    110
  • Ende der Beschäftigung: Lohnsteuer, Beitrags- und Melderecht
    108
  • Altersentlastungsbetrag
    102
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Praxis-Tipp (Aktualisierung): Vorauszahlung von privaten Krankenversicherungsbeiträgen als Steuersparmodell
Arzneimittel, Tabletten und Geld
Bild: Haufe Online Redaktion

Bereits seit dem 1.1.2010 sind die Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherung (nachfolgend nur Beiträge zur Basisabsicherung) in unbegrenzter Höhe als Vorsorgeaufwendungen abziehbar. Außerdem ist in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG geregelt, dass Beiträge für künftige Jahre im Zahlungsjahr abziehbar sind.


Besteuerung von Leistungen des Versorgungsausgleichs: 2. Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs und Wiederauffüllungsleistungen
Taschenrechner Geld Stift
Bild: INGO HOFFMANN

Ehegatten haben nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise auszuschließen.


Der interaktive Workshop: Toolkit Candidate Experience
Toolkit Candidate Experience
Bild: Haufe Shop

Die Candidate Experience entscheidet über Arbeitgeberattraktivität und Bewerbungseingänge. Wer hier nicht überzeugt, verliert nicht nur Talente. Mit dem Toolkit haben Sie praxiserprobtes Recruitingwissen an der Hand und optimieren alle Touchpoints maßgeschneidert für Ihre Kandidat:innen.


Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 1.1 Überblick
Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 1.1 Überblick

  Rz. 1 § 10 EStG regelt die Abziehbarkeit bestimmter Aufwendungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte als Sonderausgaben (§ 2 Abs. 4 EStG). Daneben sind als Sonderausgaben abziehbar Altersvorsorgebeiträge gem. § 10a EStG und Zuwendungen gem. § 10b EStG wie ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren