Versicherungsfreie Rentner: keine Rentenerhöhung durch Arbeitgeberanteil
Das Urteil des Gerichts fiel eindeutig aus: Die vom Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge wirken sich nicht rentenerhöhend aus. Gegen Verfassungsrecht wird damit nicht verstoßen.
Berufstätiger Rentner beantragt höhere Rente wegen Arbeitgeberbeiträgen
Ein 1949 geborener Versicherter aus Darmstadt bezog bereits eine Altersrente, während er weiterhin einer Teilzeittätigkeit nachging. Sein Arbeitgeber zahlte Beiträge zur Rentenversicherung, die diese aufgrund der Versicherungsfreiheit des Beschäftigten bei der Berechnung der Rentenhöhe nicht berücksichtigte. Dies verletze, so der Versicherte, seine Grundrechte.
Ohne Verzicht auf Versicherungsfreiheit werde Rente nicht erhöht
Die Richter beider Instanzen folgten jedoch der Argumentation der Rentenversicherung.
Personen, die nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht worden sei, eine Vollrente wegen Alters beziehen, seien versicherungsfrei. Nur wenn auf die Versicherungsfreiheit verzichtet werde, hätten Arbeitgeber und Beschäftigte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten.
Habe der Rentner hingegen den Verzicht nicht erklärt, müsse nur der Arbeitgeber Beiträge zahlen. Diese würden keinem Versicherungskonto zugeordnet und erhöhten die Rente des Versicherten nicht. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber den Arbeitgebern den Anreiz nehmen wollen, Altersrentner wegen ihrer Versicherungs- und Beitragsfreiheit zu beschäftigen. Eine Blockierung freier Arbeitsplätze durch versicherungsfreie Altersrentner habe vermieden werden sollen. Da der Gesetzgeber sozialversicherungsrechtliche Systeme nicht so ausgestalten müsse, dass Geldleistungen der Höhe nach in voller Äquivalenz zu den Beiträgen stünden, sei dies verfassungsgemäß.
Zudem habe der Gesetzgeber mit dem am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Flexirentengesetz auf die geänderten Verhältnisse in Folge der demographischen Entwicklung und des Fachkräftemangels reagiert. Danach könnten Bezieher einer Vollrente wegen Alters auf die Versicherungsfreiheit verzichten und hierdurch eine Rentenerhöhung bewirken. Denn die vom Arbeitgeber und dem weiterbeschäftigten Rentner dann zu zahlenden Versicherungsbeiträge seien bei der Berechnung der Rente zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall habe der Versicherte jedoch nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichtet. Die (allein) von seinem Arbeitgeber gezahlten Beiträge wirkten sich daher weder auf die Rentenhöhe aus, noch seien sie dem Versicherten zu erstatten.
Hinweis: Hessisches LSG, Urteil v. 23. April 2024, L 2 R 36/23
Das könnte Sie auch interessieren:
Rückzahlungspflicht bei nicht angegebener Verletztenrente
Rentenerhöhung 2024 vom Bundeskabinett beschlossen
-
Wie wirkt sich Krankengeld auf die Rente aus?
1.117
-
Urlaub während Krankschreibung: Was ist zu beachten?
963
-
Sachbezugswerte 2026
6942
-
Rentner im Minijob: Was zu beachten ist
6035
-
Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Arbeitnehmenden
369
-
Einmalzahlungen und ihre Wirkung auf das Krankengeld
336
-
Vorzeitiges Ende der Elternzeit bei neuer Schwangerschaft
3321
-
Neue Arbeitsverhältnisse
284
-
Diese Änderungen sieht die geplante Pflegereform vor
276
-
Entgeltfortzahlung und Krankengeld - unterschiedliche Berechnungen beachten
254
-
Viele Deutsche fühlen sich stark gestresst
18.06.2026
-
Neue Pflegeausbildung wird immer beliebter
16.06.2026
-
Rentenerhöhung 2026 vom Bundesrat bewilligt
15.06.2026
-
Anzahl der Auslandsrenten stark gestiegen
12.06.2026
-
Heilmittel-Report 2026: Steigende Kosten bei unbekannter Qualität
11.06.2026
-
Immer weniger Blutspender
10.06.2026
-
Gutachten zur Rechtmäßigkeit der Finanzierung der Gesundheitsversorgung von Bürgergeldempfängern
08.06.2026
-
Diese Änderungen sieht die geplante Pflegereform vor
05.06.2026
-
Finanzierung ambulanter Operationen für Kinder und Jugendliche gesichert
04.06.2026
-
Steigende Rentenversicherungsbeiträge zu erwarten
03.06.2026