Sachzuwendungen an nicht steuerpflichtige Empfänger

Sachzuwendungen an Empfänger, die nicht der Besteuerung im Inland unterliegen, sind nicht pauschalierungsfähig.

Hintergrund

Die Entscheidung betrifft die Frage, ob die ab 2007 geschaffene Möglichkeit der Pauschalierung der ESt nach § 37b EStG sich auch auf Sachzuwendungen an Empfänger bezieht, die nicht der Besteuerung im Inland unterliegen

Die Holdinggesellschaft H hatte 2007 ein Management-Meeting durchgeführt, an dem sowohl Arbeitnehmer aus Deutschland als auch Arbeitnehmer ihrer Tochtergesellschaften aus dem In- und Ausland teilgenommen hatten. Den Teilnehmern wurden dabei betrieblich veranlasste Sachzuwendungen gewährt. Rund ein Drittel der Teilnehmer unterlag nicht der Besteuerung im Inland. 

H beantragte für die Sachzuwendungen die Pauschalierung nach § 37b EStG. Das FA wandte auf den Wert der Sachzuwendungen insgesamt - unter Einbeziehung der Zuwendungen an die ausländischen Teilnehmer - den pauschalen Steuersatz von 30 % an und forderte entsprechend LSt nach. 

Die Klage war erfolgreich. Das FG hob den Nachforderungsbescheid auf, soweit die pauschalierte ESt auf nicht der Besteuerung im Inland unterliegende Empfänger entfiel. 

Entscheidung

Der BFH bestätige das FG und wies die Revision des FA zurück.

Für nicht in Geld bestehende betrieblich veranlasste Zuwendungen, die zusätzlich zur vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, kann die ESt aus Vereinfachungsgründen vom Leistenden mit dem Pauschsteuersatz von 30 % erhoben werden. Beim Empfänger bleiben die pauschal versteuerten Zuwendungen, die bei ihm häufig nur schwierig zu bestimmen wären, außer Ansatz.  

Entgegen der Auffassung des FA erfasst die Pauschalierung aber nur solche Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach einkommensteuerpflichtig sind. Denn die Vorschrift begründet keine eigenständige Einkunftsart und keinen originären Steuertatbestand, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform zur Wahl. Das folgt aus dem Wortlaut sowie aus rechtssystematischen Gründen und auch aus der Einordnung der Regelung unter die Vorschriften der Steuererhebung.

Die pauschalierte Steuer ist daher auf den Empfängerkreis begrenzt, bei dem die Sachzuwendungen zu einkommensteuerbaren und grundsätzlich auch einkommensteuerpflichtigen Einnahmen im Inland führen. 

Hinweis

Der BFH widerspricht damit dem BMF-Schreiben v. 29.4.2008 (BStBl I S. 566). Danach (Tz. 13) sind in die Pauschalierung alle Zuwendungen einzubeziehen, ohne Rücksicht auf die steuerliche Beurteilung beim Empfänger, sodass es nicht darauf ankommen soll, ob die Zuwendung beim Empfänger im Rahmen einer Einkunftsart zufließt. Diese vereinfachende Praxis hat der BFH gekippt. Denn wenn der Empfänger nicht der Steuerpflicht unterliegt oder das Besteuerungsrecht nach DBA dem ausländischen Staat zusteht, kann keine ESt entstehen, die mit der Pauschalierung zu erfassen wäre. Es muss daher bei jedem Empfänger geprüft werden, ob ein dem Grunde nach steuerpflichtiger Zugang entstanden ist. Der BFH schließt sich damit der überwiegend im Schrifttum vertretenen Auffassung an.

Urteil v. 16.10.2013, VI R 57/11, veröffentlicht am 15.1.2014

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