Arbeitsschutz gilt auch bei Beschäftigung von Flüchtlingen
Die meisten Zuwanderer aus Deutschland kamen 2013 und 2024 aus Ungarn, Italien, Bulgarien, Rumänien und Polen. Da es sich dabei um Länder handelt, die der Europäischen Union (EU) angehören, gilt für sie die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Das bedeutet, dass sie sofort in Deutschland wohnen und arbeiten dürfen.
Asylbewerber dürfen 3 Monate, nachdem sie einen Asylantrag gestellt haben, arbeiten
Anders sieht das bei Mitarbeitern aus, die von außerhalb der EU kommen. Sie brauchen eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Eigentlich dürfen sie est nach der Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Bei Asylbewerbern kommt noch hinzu, dass sie frühestens nach 3 Monaten eine Arbeit aufnehmen dürfen.
Wer Asylbewerber beschäftigen möchte, sollte Folgendes beachten:
- Ist ein Asylbewerber nur geduldet, darf er eigentlich nicht arbeiten. In Ausnahmefällen wird eine Beschäftigung aber gestattet. Die Duldung bedeutet, dass sein Antrag auf Asyl abgelehnt wurde und er ist verpflichtet aus Deutschland auszureisen. D. h. während der Duldung ist eine Abschiebung vorübergehend ausgesetzt.
- Befindet sich ein Asylbewerber im Asylverfahren, ist der Zeitpunkt maßgeblich, an dem der Antrag gestellt wurde. Denn ab dort gerechnet darf er nach 3 Monaten Arbeit aufnehmen, auch wenn er noch keine Antwort auf seinen Antrag erhalten hat.
- Ein Asylbewerber, der an einem Deutschkurs teilnehmen darf, hat deshalb noch keinen Aufenthaltstitel.
Arbeitsschutz gilt auch bei Beschäftigung von Flüchtlingen
Hat ein ausländischer Zuwanderer Arbeit in Deutschland gefunden, gelten für ihn die gleichen Rechte wie für Arbeitnehmer aus Deutschland also z. B.:
- Arbeitsschutzgesetz,
- Arbeitszeitgesetz,
- Bundesurlaubsgesetz,
- Kündigungsschutzgesetz,
- Entgeltfortzahlungsgesetz,
- Mutterschutzgesetz,
- Tarifvertragsgesetz und
- Betriebsverfassungsgesetz.
Für ausländische Mitarbeiter gelten also auch die deutschen Feiertage. Einen Rechtsanspruch auf ausländische Feiertage besteht nicht. Hier lässt sich ggf. über unbezahlten Urlaub verhandeln.
Weitere Informationen zum Thema Zuwanderung bietet die AOK zum Herunterladen auf ihrer Internetseite.
-
Fürsorgepflichten des Arbeitgebers - eine Übersicht
649
-
Bildschirmbrille: Wer trägt die Kosten?
587
-
Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz melden: Pflichten & Rechte
480
-
Keine Arbeitszeiterfassung bei Vertrauensarbeitszeit
255
-
Ist die Teilnahme an der arbeitmedizinischen Vorsorge eigentlich Arbeitszeit?
184
-
Gilt die ärztliche Schweigepflicht auch für Betriebsärzte?
151
-
Arbeitsunfall im Homeoffice - was ist zu beachten?
95
-
Chronisch krank und berufstätig
95
-
Betriebliche Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz
86
-
Gewerbeaufsicht im Haus: Rechte und Pflichten der Unternehmen
83
-
Anerkennung von „Wie-Berufskrankheiten“ bleibt streng
30.06.2026
-
Sportliche Wettkämpfe: Wo der Schutz der Berufsgenossenschaft endet
22.06.2026
-
Direktanstellungsgebot in der Fleischwirtschaft verfassungsrechtlich bestätigt
26.05.2026
-
Wie-Beschäftigter im Jagdeinsatz: Gesetzliche Unfallversicherung greift
15.05.2026
-
PTBS bei Leichenumbetter – Wie-Berufskrankheit?
30.04.2026
-
Für die Notdurft aus dem Auto – und aus dem Unfallschutz?
24.04.2026
-
Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht unbedingt Amtsunfähigkeit
27.03.2026
-
Arbeitsunfall auf dem Weg zur Baustelle: Anspruch auf Sonderzahlung?
06.03.2026
-
EU-Maschinenverordnung 2023/1230: Cybersicherheit trifft Arbeitssicherheit
05.03.2026
-
Auszubildender stürzt wegen unzureichender Absicherung und stirbt
27.02.2026