Betriebsrat kann Wochenendarbeit portugiesischer Arbeitnehmer nicht verhindern

Bei der Arbeitgeberin, der Firma DURA Automotive handelt es sich um einen Betrieb der Automobilzulieferindustrie mit circa 880 Arbeitnehmern und Sitz in Plettenberg, Nordrhein-Westfalen. Nachdem der Betriebsrat eine Genehmigung über die Ableistung von Mehrarbeit an Wochenenden nicht mehr erteilte, ließ das Unternehmen ungefähr 300 Arbeitnehmer einer Konzerntochter aus Portugal einfliegen, um besagte Samstags-und Sonntagsarbeit zu übernehmen.
Betriebsrat ohne Beteiligungsrechte
Der Betriebsrat versuchte den Wochenendeinsatz der portugiesischen Arbeitnehmer gerichtlich verbieten zu lassen. Das Arbeitsgericht Iserlohn lehnte den Antrag auf einstweilige Verfügung ab. Nachdem zunächst einige formalen Mängel beseitigt werden musste, traf das Landesarbeitsgericht Hamm nun eine Sachentscheidung. Es wies die Beschwerde des Betriebsrat ab. In der Begründung des Beschlusses führte das Gericht aus, dem Betriebsrat stünden keine Beteiligungsrechte zur Seite, den Einsatz der portugiesischen Arbeitnehmer am Wochenende zu verhindern. Insbesondere sei für den Arbeitseinsatz am Wochenende die Zustimmung des Betriebsrats nicht erforderlich. Er sei zuständig für den Regelbetrieb, der den Einsatz der Arbeitnehmer in der Woche umfasst.
Wochenendeinsatz: Neuer Betrieb mit neuen Arbeitnehmern?
Durch die unternehmerische Entscheidung der Arbeitgeberin, die Betriebsanlagen am Wochenende durch Mitarbeiter einer Konzerntochter auf Werkvertragsbasis nutzen zu lassen, war nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm, ein neuer Betrieb mit anderen Arbeitnehmern entstanden. Für diese Arbeitnehmer sei der gewählte Betriebsrat folglich gar nicht zuständig. Die Richter konnten hierin auch keine Betriebsänderung erkennen.
Keine Eingliederung, keine Umgehung von Beteiligungsrechten
Das Landesarbeitsgericht machte in seinem Beschluss deutlich, dass auch eine Eingliederung der portugiesischen Arbeitnehmer in den deutschen Betrieb nicht angenommen werden könne. Es sei nicht fest zu stellen gewesen, dass Arbeitnehmer des Plettenberger Betriebes in einer Art und Weise mit den portugiesischen Arbeitnehmern am Wochenende zusammengearbeitet hätten oder in Zukunft zusammenarbeiten sollten, das es eine Eingliederung begründe. Die Richter betonten weiter, dass auch keine Umgehung rechtlicher Beteiligungstatbestände vorliege, da die Firma DURA Automotive Plettenberg sich durch den Abschluss des Werkvertrages im Rahmen unternehmerischer Freiheit legal verhalten.
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