Ausländische Pflegekräfte zum Mindestlohn

Seit dem 1.1.15 gilt in Deutschland ein Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro. Doch wie verhält es sich in der Pflegebranche bei ausländischen Pflegekräften? Gelten auch für diese zum Beispiel die Bestimmungen des Mindestlohns, zum Urlaub sowie des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts?

Für die derzeit  ca. 780.000 in der Pflegebranche Beschäftigten sind gestaffelte und regionalisierte Bruttostundensätze anzusetzen. Bis Januar 2017 werden diese schrittweise erhöht. Den Mindestlohn in der Pflege gibt es seit dem 15.7.2010. Er gilt für alle Betriebe, die ambulante, teil- oder vollstationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen erbringen.

Mindestlohn für ausländische Arbeitnehmer

Wenn Sie in Deutschland arbeiten gilt auch für ausländische Arbeitnehmer der Pflegemindestlohn. Das gilt unabhängig davon, ob sie bei einem in- oder einem ausländischen Pflegebetrieb angestellt sind.

Ab dem 1.10.2015 soll der Mindestlohn zudem für in Pflegebetrieben beschäftigte Betreuungskräfte dementer Personen, Alltagsbegleiter sowie Assistenzkräfte gelten.

Deutsche Bestimmungen gelten auch für ausländische Pflegekräfte

Bei der Beschäftigung ausländischer Kräfte, in der Regel Frauen aus Osteuropa, gibt es Grauzonen. Die die legale Beschäftigung ist über verschiedene Modelle möglich.

Seit 1.5.2011 können Arbeitskräfte aus EU-Staaten arbeitserlaubnisfrei beschäftigt werden. Für sie gelten dieselben Bedingungen wie für deutsche Arbeitskräfte. Dazu zählen z. B. die Bestimmungen zu Arbeitszeiten, Arbeitsschutz, Urlaub, Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und  natürlich zu den Mindestlöhnen.

Selbstständige Pflegekräfte

Umstritten ist die Möglichkeit, dass selbstständige Pflegekräfte die Pflege übernehmen. Theoretisch ist dies auch für Pflegekräfte aus dem Ausland möglich. Selbstständig ist jedoch nur, wer nicht abhängig ist. Wenn es aber nur einen Auftraggeber gibt (den Pflegebedürftigen bzw. seine Angehörigen), die Pflegekraft dort im Haushalt wohnt und Anweisungen befolgt, gilt sie als "scheinselbstständig". Das ist nach dem Gesetz verboten.  Dabei ist auch zu beachten, dass in Privathaushalten der allgemeine Mindestlohn angewendet werden muss, nicht der Pflegemindestlohn.

Klagemöglichkeit vor den Arbeitsgerichten auch bei Entsendung

Den arbeitsrechtlichen Anspruch auf Zahlung des Pflegemindestlohns kann vor den Arbeitsgerichten eingeklagt werden. Auch die aus dem Ausland nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer können eine auf den Zeitraum der Entsendung bezogene Klage vor den deutschen Arbeitsgerichten erheben. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Bundeszollverwaltung kontrolliert zudem die Einhaltung der korrekten Auszahlung.

Arbeitgeber, die sich ordnungswidrig verhalten, können im Einzelfall mit Geldbußen bis zu 500.000 EUR belegt werden. Dieser Höchstbetrag ist bei fahrlässigen Verstößen auf  250.000 EUR begrenzt.

Fragen und Antworten zum Mindestlohn

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat auf der Internetseite www.bmas.de einen gesonderten Frage- und Antwortkatalog bereitgestellt.  Dieser enthält beispielsweise eine Übersicht der vorgesehenen Pflege-Mindestlöhne von 8,65 EUR bis 10,20 EUR. Viele Sonderfälle werden dort beantwortet.