Zusammenfassung
Der Begriff Mindestlohn bezeichnet die durch (allgemeinverbindliche) Tarifverträge oder gesetzlich festgelegte Lohnuntergrenze. Das "Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns" (Mindestlohngesetz- MiLoG) begründet einen umfassenden gesetzlichen Anspruch für jeden Arbeitnehmer auf Zahlung eines Mindestlohns. Seit dem 1.10.2022 gilt ein Mindestlohn in Höhe von 12 EUR. Daneben gelten weiterhin branchenbezogene tarifliche Mindestlöhne, die über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegen.
Durch das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) können mit dem Instrument der Allgemeinverbindlichkeitserklärung branchenabhängige Mindestlöhne festgelegt werden.
Sind für bestimmte Berufsgruppen Mindestlöhne vorgeschrieben oder vereinbart, so ergeben sich hieraus in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht keine Besonderheiten.
Arbeitsrecht: Durch das "Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG)" wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2015 erstmals ein umfassender gesetzlicher Anspruch für jeden Arbeitnehmer auf Zahlung eines Mindestlohns eingeführt. Daneben bleibt das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) als gesetzliches Instrument zur Einführung branchenabhängiger Mindestlöhne auf der Grundlage tarifrechtlicher Allgemeinverbindlichkeitserklärung bestehen. Die turnusmäßige Anpassung des Mindestlohns erfolgt durch die jeweilige Mindestlohnanpassungsverordnung der Mindestlohnkommission. Zum 1.10.2022 wurde der Mindestlohn davon abweichend durch das "Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung" angehoben. Die nächste Mindestlohnerhöhung erfolgt zum 1.1.2024 auf 12,41 EUR.
Sozialversicherung: Die Definition des sozialversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsentgelts ergibt sich aus § 14 SGB IV. Die hieraus resultierenden Beitragsansprüche zur Sozialversicherung regelt § 22 Abs. 1 SGB IV.
Arbeitsrecht
1 Aktuelle Situation
Das in der Vergangenheit bewährte System tarifvertraglicher (Mindest-)Lohnfindung ist in den letzten Jahren zunehmend unter Druck geraten. Durch das "Tarifautonomiestärkungsgesetz" wurden die Voraussetzungen der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen modifiziert und der Anwendungsbereich des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) erweitert. Schließlich hat der Gesetzgeber zum 1.1.2015 erstmals einen bundesweiten gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR brutto je Zeitstunde für alle Arbeitnehmer eingeführt. Von 1.1.2022 bis 30.6.2022 betrug er 9,82 EUR, seit 1.7.2022 10,45 EUR. Zum 1.10.2022 stieg der gesetzliche Mindestlohn auf 12 EUR an. Die nächste Erhöhung des Mindestlohn wurde am 26.6.2023 beschlossen, danach wird der Mindestlohn zum 1.1.2024 auf 12,41 EUR und zum 1.1.2025 auf 12,82 EUR angehoben.
Damit kann sich ein Mindestlohnanspruch aus dem Gesetz ergeben, aber auch aus einem Tarifvertrag. Ein tarifvertraglicher Anspruch darf den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten.
2 Gesetzliche Regelungen
2.1 Grundsätze
Das MiLoG schreibt einen verbindlichen gesetzlichen Rechtsanspruch für jeden Arbeitnehmer auf den gesetzlich festgelegten Mindestlohn vor. Es handelt sich dabei um einen eigenständigen Anspruch. Der Anspruch richtet sich gegen den Arbeitgeber von im Inland beschäftigten Arbeitnehmern.[1] Gesetzliche Anspruchsgrundlage ist § 1 Abs. 1 MiLoG. Als gesetzlicher Anspruch unterliegt er nicht der insolvenzrechtlichen Anfechtung.[2] Eine Verwirkung des Anspruchs oder ein Verzicht außerhalb eines gerichtlichen Vergleichs sind ausgeschlossen.[3]
ArbG Gießen, Urteil v. 13.4.2021, 5 Ca 188/20.
2.2 Anwendungsbereich
Das MiLoG ist grundsätzlich auf alle Arbeitsverhältnisse anwendbar.[1...
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