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Mindestlohn: Betriebsprüfung durch die Rentenversicherungsträger

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Zusammenfassung

 
Überblick

Die Beitragsansprüche der Sozialversicherung entstehen neben den Ansprüchen aus gezahlten Entgelten, auch aus Arbeitsentgelten, die vom Arbeitgeber aufgrund von Arbeits- und Tarifverträgen oder gesetzlicher Regelungen geschuldet werden. Die Prüfung dieser Entgeltansprüche gehört zum Prüfauftrag der Rentenversicherungsträger. Sie erstreckt sich auch auf die Einhaltung der Mindestlohnvorschriften. Werden im Rahmen von Betriebsprüfungen Verstöße festgestellt, werden die Behörden der Zollverwaltung unterrichtet.

Als Zusammenarbeitsbehörde sind die Rentenversicherungsträger verpflichtet, die Feststellungen der Behörden der Zollverwaltung im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sozialversicherungsrechtlich auszuwerten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzlichen Regelungen finden sich im Tarifautonomiestärkungsgesetz, dem Mindestlohngesetz (MiLoG), dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und in § 76 SGB IV i. V. m. § 28p SGB IV sowie in der Beitragsverfahrensverordnung.

Sozialversicherung

1 Prüfung des Mindestlohns

1.1 Prüfung der Entgeltunterlagen

Da die Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen[1], werden die Entgeltunterlagen im Rahmen der Betriebsprüfungen auch unter dem Aspekt der Einhaltung des allgemeinen Mindestlohns (2026: 13,90 EUR) geprüft.

Wurden Mindestlohnvorschriften nicht eingehalten, werden die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge auf der Basis geschuldeter Arbeitsentgelte festgestellt, nachgefordert sowie zur Erhebung der Unfallversicherungsbeiträge an die Träger der Unfallversicherung[2] übermittelt.

 
Wichtig

Fälligkeit des Mindestlohns

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern den Mindestlohn zum Zeitpunkt der ...

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