Zuwendungen zum Mindestlohn: Besonderheiten für nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer
Die Anrechenbarkeit von Einkommensbestandteilen auf den Mindestlohn ist immer wieder ein auslegungsbedürftiges Thema. Zuletzt zeigte sich das in einer Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg, das entschied, dass Nachtarbeitszuschläge nicht auf den Mindestlohn anzurechnen sind. Bei der Entsendung ausländischer Arbeitnehmer hat die Lohnuntergrenze zusätzliche Hürden geschaffen.
Mindestlohn ohne deutschen Vertrag
In Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer müssen seit der Einführung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) mindestens einen Bruttolohn von 8,50 Euro die Stunde erhalten. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat. Wird ein Arbeitnehmer ohne deutschen Arbeitsvertrag, auf der Basis eines Arbeitsvertrages seines Heimatlandes nach Deutschland entsandt, muss man bei Mindestlohn differenzieren. Nicht alle Gehaltsbestandteile können bei der Berechnung berücksichtigt werden. Das Grundgehalt aus dem Ausland kann einbezogen werden. Im Übrigen kommt es darauf an, ob eine Leistung funktionell gleichwertig ist.
Auf den Mindestlohn anrechenbar: Tagegeldzulagen zur freien Verfügung
Eine Anrechnung kann also üblicherweise erfolgen, wenn die Leistung des Arbeitgebers ihrem Zweck nach als Gegenleistung für die normale Arbeitsleistung des Arbeitnehmers anzusehen ist. Die Einordnung muss im konkreten Einzelfall erfolgen, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes (EuGH). Auf den Mindestlohn anrechenbar sind danach grundsätzlich das Grundgehalt aus dem Heimatland und Zahlungen, insbesondere Tagegeldzulagen, die an den Arbeitnehmer gezahlt werden und die er garantiert und ohne Zweckbindung zur freien Verfügung hat.
Praktische Umsetzung ist entscheidend
Auf die Bezeichnung (z.B.: Mobility Allowance) kommt es dabei nicht an, sondern einzig auf die praktische Umsetzung. Solange Zulagen für Unterkunft, Verpflegung und Reise nicht separat ausgewiesen sind kann ein entsprechender Posten vom Tagegeld abgezogen werden. Die Anrechnung von Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld ist grundsätzlich möglich, allerdings nur für den Fälligkeitszeitraum.
Entsendezulagen werden nicht angerechnet
Tatsächliche Aufwendungen des Arbeitnehmers, die als Entsendezulagen erstattet werden, sind demnach regelmäßig nicht anrechenbar. Hierzu zählen die Kosten für Reise, Unterbringung oder Verpflegung. Keine Anrechnung auf den Mindestlohn gibt es üblicherweise auch nicht für Überstunden oder Sonn-und Feiertagsarbeit. Auch sonstige Zulagen und Zuschläge, die eine vertraglich nicht geschuldete Zusatzleistung ausgleichen, dürfen nicht angerechnet werden.
Mehr zum Thema lesen Sie im Personalmagazin Ausgabe 2/2016 .
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