Arbeitszeugnis geknickt und getackert: kein Geheimcode
Immer wieder treffen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer wegen Streitigkeiten rund um das Arbeitszeugnis vor Gericht. Meist sind es die inhaltlichen Formulierungen, mit denen der Arbeitnehmer nicht einverstanden ist, manchmal aber auch die Form. So wie im vorliegenden Fall: Anstoß zur Klage gab ein geknicktes und getackertes Zeugnis. Vor Gericht hatte der Arbeitnehmer keinen Erfolg. Das LAG verwies in seinem Urteil auf die einschlägige Rechtsprechung des BAG, wonach es genügt, dass das Originalzeugnis kopierfähig ist und sich die Knicke im Zeugnis nicht auf den Kopien abzeichnen.
Der Fall: Arbeitnehmer verlangt neues Arbeitszeugnis
Der als Vertriebsdisponent tätige Arbeitnehmer forderte vor Gericht die Ausstellung eines neuen Arbeitszeugnisses durch den Arbeitgeber. Neben inhaltlichen Änderungen verlangte er insbesondere ein ungeknicktes und ungetackertes Zeugnis. Die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Mainz, gab ihm in Bezug auf die inhaltlichen Änderungen Recht. Dagegen sprach es keine Verpflichtung aus, dem Arbeitnehmer das Zeugnis ungeknickt und die beiden Seiten ohne Heftung zu überreichen.
Arbeitszeugnis per Post geknickt: abholen ist zumutbar
Die Berufung des Arbeitnehmers vor dem LAG Rheinland-Pfalz blieb erfolgslos. Die Richter verwiesen auf die einschlägige BAG-Rechtsprechung: Ein Arbeitgeber genügt danach den gesetzlichen Anforderungen an die Erteilung eines Arbeitszeugnisses, wenn er das Zeugnis zweimal faltet, um den Zeugnisbogen in einen Geschäftsumschlag üblicher Größe unterzubringen. Nach Angaben des Arbeitgebers hatte er die ersten Zeugnisse sogar in einem DIN-A4-Umschlag verschickt, dann - im Verlauf des Rechtsstreits - eine Abholung am ehemaligen Arbeitsort in circa elf Kilometer Entfernung zum Wohnort des Arbeitnehmers angeboten. Nach Ansicht des LAG Rheinland-Pfalz grenzte es schon an Rechtsmissbrauch, ein ungeknicktes Zeugnis über zwei Instanzen einzuklagen, anstatt es sich beim Ex-Arbeitgeber abzuholen.
Zusammengeheftetes Arbeitszeugnis signalisiert keine Unzufriedenheit
Die Richter entschieden, dass der Arbeitnehmer ebenfalls keinen Anspruch auf ein ungetackertes Zeugnis hat. Dazu stellten sie klar, dass es kein unzulässiges Geheimzeichen darstelle, wenn der Arbeitgeber das aus zwei Blättern bestehende Arbeitszeugnis „tackert“, also mit Heftklammern verbindet. Es gebe keinerlei Belege dafür, dass ein getackertes Zeugnis einem unbefangenen Arbeitgeber mit Berufs- und Branchenkenntnis signalisiere, der Zeugnisaussteller sei mit dem Arbeitnehmer nicht zufrieden gewesen. Auf die subjektiven Vorstellungen des Arbeitnehmers, der darin eine verschlüsselte negative Bewertung vermutete, komme es nicht an.
Hinweis: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9.11.2017, Az: 5 Sa 314/17
Lesen Sie auch:
Arbeitszeugnis: Streit um zu positive Formulierung
Wie muss die Unterschrift auf einem Arbeitszeugnis aussehen?
Erwähnung selbstständiger Arbeitsweise kein Zeugnisbrauch
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
2.9155
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
2.375
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
1.726
-
Mindesttemperatur am Arbeitsplatz: Wie kalt darf es sein?
1.503
-
Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus
1.098
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
9812
-
Festgelegte Hin- und Rückfahrten zum Einsatzort sind Arbeitszeit
823
-
Nebenjob: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist
730
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
720
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
673
-
Fehler im Aufhebungsvertrag kann teuer werden
19.01.2026
-
Wichtige Änderungen zum Jahreswechsel für HR
19.01.2026
-
Wann eine Videoüberwachung zulässig sein kann
16.01.2026
-
Kein Arbeitsverhältnis mit Schiedsrichterassistenten
15.01.2026
-
Ablauf der Betriebsratswahl: Wahlausschreiben und Vorschlagslisten
14.01.2026
-
Wählerliste für die Betriebsratswahl
14.01.2026
-
Die ersten Schritte nach der Betriebsratswahl
14.01.2026
-
Erste Schritte: Betriebsratswahl vorbereiten, Wahlvorstand bestellen
14.01.2026
-
Wahlanfechtung und Wahlnichtigkeit: (Schwere) Fehler bei der Betriebsratswahl
14.01.2026
-
Verhältniswahl, Mehrheitswahl und Wahlbeeinflussung
14.01.2026