Arbeitszeugnis: kopierfähig muss es sein

Ein Arbeitszeugnis, das per Post verschickt wird, darf gefaltet und zusammengeheftet werden. Der Arbeitgeber genügt mit einer kopierfähigen Form völlig den Vorschriften für die Zeugniserteilung, urteilte das LAG Rheinland-Pfalz - und erkannte im Tackern auch keinen Geheimcode.

Immer wieder treffen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer wegen Streitigkeiten rund um das Arbeitszeugnis vor Gericht. Meist sind es die inhaltlichen Formulierungen, mit denen der Arbeitnehmer nicht einverstanden ist, manchmal aber auch die Form. So wie im vorliegenden Fall: Anstoß zur Klage gab ein geknicktes und getackertes Zeugnis. Vor Gericht hatte der Arbeitnehmer keinen Erfolg. Das LAG verwies in seinem Urteil auf die einschlägige Rechtsprechung des BAG, wonach es genügt, dass das Originalzeugnis kopierfähig ist und sich die Knicke im Zeugnis nicht auf den Kopien abzeichnen.

Der Fall: Arbeitnehmer verlangt neues Arbeitszeugnis

Der als Vertriebsdisponent tätige Arbeitnehmer forderte vor Gericht die Ausstellung eines neuen Arbeitszeugnisses durch den Arbeitgeber. Neben inhaltlichen Änderungen verlangte er insbesondere ein ungeknicktes und ungetackertes Zeugnis. Die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Mainz, gab ihm in Bezug auf die inhaltlichen Änderungen Recht. Dagegen sprach es keine Verpflichtung aus, dem Arbeitnehmer das Zeugnis ungeknickt und die beiden Seiten ohne Heftung zu überreichen.

Arbeitszeugnis per Post geknickt: abholen ist zumutbar

Die Berufung des Arbeitnehmers vor dem LAG Rheinland-Pfalz blieb erfolgslos. Die Richter verwiesen auf die einschlägige BAG-Rechtsprechung: Ein Arbeitgeber genügt danach den gesetzlichen Anforderungen an die Erteilung eines Arbeitszeugnisses, wenn er das Zeugnis zweimal faltet, um den Zeugnisbogen in einen Geschäftsumschlag üblicher Größe unterzubringen. Nach Angaben des Arbeitgebers hatte er die ersten Zeugnisse sogar in einem DIN-A4-Umschlag verschickt, dann - im Verlauf des Rechtsstreits - eine Abholung am ehemaligen Arbeitsort in circa elf Kilometer Entfernung zum Wohnort des Arbeitnehmers angeboten. Nach Ansicht des LAG Rheinland-Pfalz grenzte es schon an Rechtsmissbrauch, ein ungeknicktes Zeugnis über zwei Instanzen einzuklagen, anstatt es sich beim Ex-Arbeitgeber abzuholen.

Zusammengeheftetes Arbeitszeugnis signalisiert keine Unzufriedenheit

Die Richter entschieden, dass der Arbeitnehmer ebenfalls keinen Anspruch auf ein ungetackertes Zeugnis hat. Dazu stellten sie klar, dass es kein unzulässiges Geheimzeichen darstelle, wenn der Arbeitgeber das aus zwei Blättern bestehende Arbeitszeugnis „tackert“, also mit Heftklammern verbindet. Es gebe keinerlei Belege dafür, dass ein getackertes Zeugnis einem unbefangenen Arbeitgeber mit Berufs- und Branchenkenntnis signalisiere, der Zeugnisaussteller sei mit dem Arbeitnehmer nicht zufrieden gewesen. Auf die subjektiven Vorstellungen des Arbeitnehmers, der darin eine verschlüsselte negative Bewertung vermutete, komme es nicht an.

Hinweis: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9.11.2017, Az: 5 Sa 314/17


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