Arbeitszeugnis: Wie muss die Unterschrift aussehen?

Zu krakelig oder zu schief: Wie hat eine Unterschrift korrekterweise auf einem Arbeitszeugnis auszusehen? Mit dieser Frage musste sich das LAG Hamm im Fall einer technisch-kaufmännischen Angestellten befassen.

Arbeitsgerichte beschäftigen sich häufig mit dem Inhalt von Arbeitszeugnissen. Dabei geht es üblicherweise um den Zeugnistext, in dem der Arbeitnehmer beurteilt wird. In einem Fall, den das Landesarbeitsgericht Hamm zu beurteilen hatte, ging es in aller Ausführlichkeit um die Unterschrift.

Der Fall: Kampf um die perfekte Unterschrift auf dem Arbeitszeugnis

Eine technisch-kaufmännische Angestellte stritt mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber vor Gericht unter anderem über Erstellung eines Arbeitszeugnisses. Ihr erstes Zeugnis hatte die Arbeitnehmerin zurückgewiesen, da nicht der Geschäftsführer das Zeugnis unterschrieben hatte, sondern der Personalreferent. In einem gerichtlichen Vergleich verpflichtete sich der Arbeitgeber dazu, ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erstellen - vom Geschäftsführer eigenhändig unterschrieben. Daraufhin erhielt sie ein Zeugnis mit der Unterschrift des Geschäftsführers. Diese ähnelte allerdings in keiner Weise seiner sonst üblichen Unterschrift.  

Arbeitszeugnis: Zu krakelige Unterschrift nicht akzeptiert

Der Nachnamen des Geschäftsführers bestand nur aus einer Krakelei. Als Grund für das Gekritzel hieß es, dass sich der Geschäftsführer das Schlüsselbein gebrochen habe.

Auch diese Zeugnis wollte die Frau nicht akzeptieren und klagte vor dem Arbeitsgericht Iserlohn gegen die krakelige Unterschrift. Und sie erhielt Recht. Das Gericht setzte ein Zwangsgeld gegen den Arbeitgeber fest und begründete dies damit, dass es nicht nachvollziehbar sei, inwieweit ein Schlüsselbeinbruch eine ordnungsgemäße Unterschriftsleistung verhindere. Der Geschäftsführer müsse das Zeugnis so unterzeichnen, wie er auch im Geschäftsverkehr Dokumente unterzeichne.

Der Arbeitgeber zeigte sich damit nicht einverstanden, aus "rein ökonomischen Gründen" übergab er der ehemaligen Beschäftigten  trotzdem ein weiteres Zeugnis.

Schiefe Unterschrift ein Zeichen von Missbilligung?

Doch auch die Unterschrift auf dem nächsten Zeugnis fand bei der Frau keine Zustimmung. Sie kritisierte, dass die Unterschrift des Geschäftsführers von links oben nach rechts unten kippe, anstatt parallel zum Text zu verlaufen. Die schräg verlaufende Unterschrift vermittele den Eindruck, dass der Arbeitgeber mit ihren Leistungen unzufrieden gewesen sei.

Der Arbeitgeber legte daraufhin Beschwerde gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes ein - und damit faktisch gegen die erneute Forderung der Frau nach einem neuen Zeugnis. Er sei seiner Zeugniserstellungspflicht spätestens mit dem letzten Zeugnis ausreichend nachgekommen.

LAG: Unterschrift quer zum Zeugnistext unüblich

Das Landesarbeitsgericht Hamm wies die Beschwerde zurück. Das Arbeitszeugnis sei nicht ordnungsgemäß erstellt worden. In der Begründung führte es aus, dass eine quer zum Zeugnistext verlaufende Unterschrift regelmäßig Zweifel an dessen Ernsthaftigkeit begründe. Eine derartige Form der Unterschriftsleistung sei im Rechtsverkehr völlig unüblich und die Distanzierung zum Zeugnistext naheliegend.

 

Hinweis: LAG Hamm, Beschluss vom 27.07.2016, Aktenzeichen: 4 Ta 118/16; Vorinstanz: Arbeitsgericht Iserlohn, Beschluss vom 12.02.2016, 5 Ca 1459/15

Schlagworte zum Thema:  Arbeitszeugnis, Arbeitsrecht