Begriff

Das Arbeitszeugnis ist eine schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers oder des Ausbilders über die Dauer, den Inhalt und den Verlauf eines Arbeits- oder eines Ausbildungsverhältnisses.

Man unterscheidet die Zeugnisarten begrifflich sowohl nach dem Inhalt als auch dem Zeitpunkt der Ausstellung des Zeugnisses:

  • Inhaltlich wird unterschieden zwischen dem einfachen Zeugnis, das Art und Dauer der Beschäftigung beschreibt, und dem qualifizierten Zeugnis, das darüber hinaus auch die Bewertung von Leistung und Verhalten des Beschäftigten enthält.
  • Zeitlich wird unterschieden zwischen dem Zwischenzeugnis, das in einem fortbestehenden Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis erteilt wird, einem vorläufigen Zeugnis, das kurz vor Ende des Arbeitsverhältnisses ausgestellt wird, und dem Endzeugnis, das am Ende des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses erstellt wird.
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Rechtliche Grundlage für den Anspruch auf ein Arbeitszeugnis stellt § 109 Gewerbeordnung (GewO) dar. Dem Beschäftigten ist bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Endzeugnis auszustellen, das auf sein Verlangen hin sich auch auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis bezieht.

Für Auszubildende ist rechtliche Grundlage § 16 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Der Auszubildende hat nach Abschluss der Ausbildung nicht nur Anspruch auf das Prüfungszeugnis, sondern darüber hinaus auch Anspruch auf ein Zeugnis über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung, erworbene berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse, auf Verlangen des Auszubildenden auch über Verhalten und Leistung während der Ausbildung.

Mitarbeiter, die nicht Arbeitnehmer sind, aber dennoch Dienstleistungen erbracht haben, haben ebenfalls einen Zeugnisanspruch aus § 630 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Die einzelnen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen sich im Wesentlichen, weshalb man von einem einheitlichen Zeugnisrecht ausgeht, unabhängig davon, welche Beschäftigtengruppe im Einzelfall betroffen ist. Im Übrigen lässt sich die gesamte Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, insbesondere auch des Bundesarbeitsgerichts (BAG), auf alle Arten von Arbeitszeugnissen übertragen.

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