Lehrerin verschweigt Vortätigkeit: Rücknahme von Beamtenernennung rechtmäßig
Das Land Brandenburg darf die Ernennung einer Lehramtsreferendarin wegen arglistiger Täuschung zurücknehmen, wenn diese vor ihrer Einstellung bedeutsame Umstände ihres beruflichen Werdegangs, nach denen sie gefragt wurde, verschwiegen hat.
Keine Gewähr für Verfassungstreue?
Die Beamtin hatte über ihre Vortätigkeiten informiert, jedoch nicht darüber, dass sie für COMPACT TV als Moderatorin gearbeitet hat. Das von ihr zunächst angerufene Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) lehnte in seinem Beschluss vom 6. Juni 2024 (Aktenzeichen: VG 2 L 78/24) den Eilantrag der Lehramtsreferendarin ab. Das Gericht sah es seinerzeit als erwiesen an, dass die Lehramtsreferendarin nicht die für die Berufung in das Beamtenverhältnis erforderliche Gewähr der Verfassungstreue bietet.
Oberverwaltungsgericht bestätigt Entscheidung
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Lehramtsreferendarin nun zurückgewiesen. Dabei betonte das Gericht, dass die Rücknahme einer Beamtenernennung wegen arglistiger Täuschung die Entschließungsfreiheit des Dienstherrn wiederherstellen soll. Die Rücknahme sei deshalb rechtmäßig, selbst wenn es möglich erschiene, dass nach Abwägung aller nunmehr bekannten Umstände einer Verbeamtung an sich nichts im Wege stünde. Eine umfassende Interessenabwägung sei bei der Rücknahme einer Ernennung wegen arglistiger Täuschung nicht vorzunehmen. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 26.9.2024, OVG 4 S 23/24)
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