Entlassung eines Polizeibeamten auf Widerruf

Ein Polizeibeamter auf Widerruf, der Internetbeiträgen der "Neuen Rechten" zustimmt, kann entlassen werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Entscheidung der Polizei Berlin, einen 21-jährigen Kriminalkommissaranwärter aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen, für rechtmäßig erklärt und den Antrag des Polizeibeamten auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Beamter likte Internetbeiträge der "Neuen Rechten"

Die Dienstbehörde hatte festgestellt, dass der Polizeibeamte zahlreiche Internetbeiträge der „Neuen Rechten“ verfolgte und mehrere von ihnen likte. Die Beiträge enthielten Schmähungen von Muslimen, Gleichsetzungen von Coronaschutzmaßnahmen mit der Verfolgung von Juden im Nationalsozialismus und die Verächtlichmachung von Repräsentanten der Bunderepublik Deutschland.

OVG: Landesbeamte müssen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen

Der 4. Senat hat bekräftigt, dass allen Landesbeamten ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin abzuverlangen sei. Es sei unverzichtbar, dass die Beamten den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejahten und sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanzierten, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angriffen, bekämpften und diffamierten.

Bestünden begründete Zweifel an der Verfassungstreue eines Beamten auf Widerruf, müsse die Dienstbehörde ihn entlassen. Es sei nicht notwendig, dass eine verfassungsfeindliche Einstellung erwiesen sei (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 27. 7.2023, OVG 4 S 11/23).

Schlagworte zum Thema:  Urteil, Polizei