Zusammenfassung

 
Begriff

Die Beitragsbemessung freiwillig krankenversicherter Selbstständiger orientiert sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Selbstständigen. Allerdings sieht der Gesetzgeber eine Regeleinstufung vor, die sich an der Beitragsbemessungsgrenze orientiert. Sofern der selbstständig Tätige über geringere Einkünfte verfügt, kann auf Antrag eine einkommensbezogene Beitragseinstufung erfolgen. Hierzu hat der selbstständig Tätige entsprechende Einkommensnachweise vorzulegen (z. B. Einkommenssteuerbescheid). Sofern der selbstständig Tätige den gesetzlichen Krankengeldanspruch ab Beginn der 7. Kalenderwoche der Arbeitsunfähigkeit wünscht, ist für die Beitragsberechnung der allgemeine Beitragssatz der Krankenversicherung maßgebend. Andernfalls ist der ermäßigte Beitragssatz anzuwenden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Beitragsbemessung der Selbstständigen richtet sich nach § 240 SGB V. Darüber sind die vom GKV-Spitzenverband erlassenen "Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)" zu beachten. Auch die Rechtsprechung hat sich in vielfältiger Weise mit den für selbstständig Erwerbstätige zu beachtenden Grundsätzen befasst.

1 Rahmenbedingungen für die Beitragsberechnung bei Selbstständigen

Die Beitragseinstufung der hauptberuflich selbstständig Tätigen erfordert eine sorgfältige Prüfung, da

  • eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zu beachten ist,
  • die Beiträge nur nach dem Einkommensteuerbescheid festgesetzt werden dürfen,
  • die nach letzten Einkommensteuerbescheid festgesetzten Beiträge die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nur zeitversetzt widerspiegeln und
  • bei "Existenzgründern" nach Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheids eine Korrektur der zunächst festgesetzten Beiträge notwendig werden kann.

Für die Beitragsbemessung bei freiwillig versicherten Selbstständigen ist auf das Arbeitseinkommen i. S. v. § 15 SGB IV abzustellen. Sofern weitere Einnahmen erzielt werden, sind diese ebenfalls beitragspflichtig (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen).

 
Wichtig

Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz bei angeordneter Quarantäne

Selbstständig Tätige erhalten im Falle einer durch die zuständige Gesundheitsbehörde angeordneten Quarantäne eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).[1] Bedeutsam war dies bei der Corona-Pandemie im Zusammenhang mit der Absonderung von Krankheits- und Ansteckungsverdächtigen. Die Entschädigungsleistung hat Einkommensersatzfunktion und wird für die ersten 6 Wochen in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Nach Auffassung des GKV-Spitzenverbands[2] ist die Entschädigung nach dem IfSG als Einnahme zum Lebensunterhalt beitragspflichtig im Rahmen des § 240 SGB V.

Die Entschädigungsleistung wird bei den betroffenen freiwillig gesetzlich krankenversicherten Selbstständigen erst im Rahmen der endgültigen Beitragsfestsetzung[3] für die Kalenderjahre 2020 ff., also mit einem entsprechenden "Zeitversatz" berücksichtigt werden können. Dies gilt selbst dann, wenn der Zufluss der Entschädigungsleistung bereits in 2020 oder den jeweiligen Folgejahren stattgefunden hat bzw. erkennbar gewesen ist. Die vorläufige Beitragsfestsetzung für 2020 ff. auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheids wird insofern zunächst nicht tangiert.

Entschädigungsberechtigte Selbständige haben jedoch Anspruch auf eine Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.[4] Hierbei handelt es sich um einen Ersatz für entstandene Aufwendungen, der keinen Einnahmencharakter besitzt und demzufolge nicht der Beitragspflicht im Rahmen des § 240 SGB V unterliegt.

 
Achtung

Hilfe zum Lebensunterhalt über einen längeren Zeitraum

Bezieht ein Selbstständiger über einen längeren Zeitraum laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und übersteigt die Sozialhilfe das Arbeitseinkommen und die übrigen beitragspflichtigen Einnahmen, kann die Annahme einer (hauptberuflichen) Erwerbstätigkeit mangels Gewinnerzielungsabsicht ausscheiden.

2 Beitragsbemessung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

Wie für freiwillig Versicherte generell, sind auch für freiwillig versicherte hauptberuflich Selbstständige die Beiträge nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu bemessen. Mangels einer gesetzlichen Konkretisierung dieser Begrifflichkeit der "wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" wird auf das Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV abgestellt. Erzielt der Selbstständige jedoch weitere Einkünfte, gehören diese im Rahmen der "wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" ebenfalls zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Heranzuziehen sind dabei alle Einkunftsarten im Sinne des Einkommensteuerrechts.

Für freiwillig versicherte hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige ist als "Regeleinstufung" für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Krank...

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