Reduzierung der Beiträge bei unverhältnismäßiger Belastung

Grundlage für die Beitragsberechnung bei freiwillig versicherten Selbstständigen ist der aktuelle Einkommensteuerbescheid. Auf seiner Basis werden die Beiträge zukunftsbezogen bis zur Vorlage des nächsten Einkommenssteuerbescheides vorläufig festgesetzt. Ergeben sich in der Zwischenzeit Änderungen, kann eine Beitragssenkung in Frage kommen.

Durch die vorläufige Beitragsfestsetzung werden Beiträge generell erstattet, wenn der später ausgestellte Einkommenssteuerbescheid ein niedrigeres Einkommen ausweist. Bei einer erheblichen Veränderung der aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit resultierenden Einnahmesituation kann das freiwillige Mitglied jedoch vorab eine Beitragssenkung beantragen.

Reduzierung des Arbeitseinkommens um 25 Prozent

Voraussetzung für eine Beitragssenkung ist eine sogenannte unverhältnismäßige Belastung. Sie liegt vor, wenn das aktuelle Arbeitseinkommen um mehr als ein Viertel gegenüber dem zuletzt für die Beitragsberechnung festgestellten Arbeitseinkommen reduziert ist. Eine mögliche Reduzierung von sonstigen beitragspflichtigen Einnahmen, insbesondere von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, bleibt bei der Prüfung der unverhältnismäßigen Belastung außer Betracht.

Beitragsreduzierung erfordert Antrag

Die Reduzierung der Beitragsbemessungsgrundlage erfolgt nur auf Antrag bei der jeweiligen Krankenkasse des freiwilligen Mitgliedes. Die Beitragsreduzierung kann nur zukunftsbezogen vorgenommen werden.

Vorauszahlungsbescheid als Berechnungsgrundlage

Grundlage für die Beitragsfestsetzung ist in diesen Fällen ein entsprechender Vorauszahlungsbescheid zur Einkommensteuer. Ergänzend dazu sind die Unterlagen vorzulegen, die das voraussichtliche Arbeitseinkommen nachweisen. Sofern Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer nicht zu entrichten sind, tritt anstelle des Vorauszahlungsbescheides ein geeigneter Nachweis der Finanzverwaltung.

Einstweilige Beitragsfestsetzung

Auch wenn eine unverhältnismäßige Belastung vorliegt, werden die auf der Grundlage eines Vorauszahlungsbescheides ermittelten Beiträge einstweilig festgesetzt. Die einstweilige Beitragsfestsetzung erfolgt mit Beginn des auf die Antragstellung und Vorlage des Vorauszahlungsbescheides folgenden Monats.

Beispiel: Der Antrag auf Beitragsreduzierung wird am 14.2.2023 bei der Krankenkasse gestellt. Der Vorauszahlungsbescheid wurde am 25.1.2023 durch das Finanzamt ausgestellt.

Ergebnis: Die einstweilige Beitragsfestsetzung aufgrund der unverhältnismäßigen Belastung erfolgt zu 1.3.2023.

Geänderte Beitragsfestsetzung für alle Einkünfte

Die vorläufige zukunftsbezogene Beitragsfestsetzung umfasst alle beitragspflichtigen Einnahmen des Betroffenen. Das Arbeitseinkommen und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden dem aktuellen Vorauszahlungsbescheid entnommen. Für sonstige beitragspflichtige Einnahmen müssen die Krankenkassen bei Bedarf geeignete aktuelle Nachweise akzeptieren.

Beispiel: Ein hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger hat monatliche Einkünfte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Neben dem Arbeitseinkommen (3.000 EUR monatlich) erzielt er auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (2.100 EUR monatlich). Im Januar 2023 stellt er einen Antrag auf Herabsetzung der Beiträge wegen einer unverhältnismäßigen Belastung. Aus dem vorgelegten Vorauszahlungsbescheid für 2023 geht hervor, dass sein Arbeitseinkommen nach Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit jetzt 2.000 EUR monatlich beträgt. Auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung haben sich auf 1.500 EUR monatlich verringert.

Ergebnis: Für die Prüfung der Voraussetzung der unverhältnismäßigen Belastung wird allein die Veränderung des Arbeitseinkommens berücksichtigt. Da die Minderung des Arbeitseinkommens mehr als 25 Prozent beträgt, sind die Voraussetzungen erfüllt. Ab Februar 2023 werden die Beiträge hinsichtlich des Arbeitseinkommens und der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf der Grundlage des Vorauszahlungsbescheides berechnet, also von 3.500 EUR monatlich. Die Beiträge werden vorläufig festgesetzt.