Rz. 5

Das Krankengeld hat die Aufgabe, dem erwerbstätigen Versicherten für eine gewisse Dauer in einem bestimmten Umfang den Lebensstandard zu sichern, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Rz. 9 ff.) oder einer zulasten einer gesetzlichen Krankenkasse (§ 4 Abs. 2) durchgeführten stationären Krankenhausbehandlung oder stationären medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung (Rz. 8) seine Erwerbstätigkeit nicht weiter ausüben kann.

Der Anspruch auf Krankengeld setzt voraus, dass der Betroffene zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls (Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder Aufnahme in die stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung) bei einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist oder einen nachgehenden Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 hat.

 

Rz. 6

Anspruch auf Krankengeld haben grundsätzlich alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Davon ausgenommen sind allerdings Versicherte, deren Krankenversicherung nicht auf einer Erwerbstätigkeit beruht. Das sind Versicherte, die im Falle der Arbeitsunfähigkeit etc. keinen Einkommensverlust erleiden, sodass das Krankengeld nicht mehr die Funktion eines Entgeltersatzes hätte. Diese von dem Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossenen Personenkreise sind in Abs. 2 aufgeführt (vgl. Rz. 32 ff.).

Zu dem Personenkreis der anspruchsberechtigten Krankengeldempfänger gehören z.B.

  • gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte (§ 5 Abs. 1 Nr. 1); hierzu zählen

    1. Arbeiter, Angestellte, Auszubildende,
    2. Heimarbeitende,
    3. Seeleute i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 2 SGB IV,
    4. Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst oder am Jugendfreiwilligendienst (freiwilliges soziales Jahr oder freiwilliges ökologischen Jahr), sofern Sie – ggf. auch nur in Form von Sachbezügen – Arbeitsentgelt erhalten.

    Ob die aufgrund der Beschäftigung zustande gekommene Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Natur (§ 186) oder – wegen der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes – freiwilliger Natur (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) ist, spielt keine Rolle. In diesem Zusammenhang stellt sich jedoch bei Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung die Frage, wann die Mitgliedschaft – und damit ein möglicher Anspruch auf Krankengeld – entsteht:

    Der bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern für den Beginn der Mitgliedschaft maßgebende Eintritt in ein Beschäftigungsverhältnis erfordert, dass ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis in Vollzug gesetzt wird, d.h., dass entweder eine entgeltliche Beschäftigung tatsächlich aufgenommen wird oder trotz Nichtaufnahme dennoch ein Anspruch auf Arbeitsentgelt, z.B. in Form eines Entgeltfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall, besteht. Wird eine Beschäftigung zum Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme wegen Arbeitsunfähigkeit nicht aufgenommen, ohne dass ein Arbeitsentgeltanspruch, insbesondere auch nicht als Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall, entsteht, kommt die an den Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis geknüpfte Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Arbeitnehmer nicht zustande (BSG, Urteil v. 4.3.2014, B 1 KR 64/12 R).

    Wurde ein Arbeitsvertrag für das Beschäftigungsverhältnis bereits vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen und beginnt dieses trotz der inzwischen eingetretenen Arbeitsunfähigkeit, kommt ohne Zahlung von Arbeitsentgelt grundsätzlich auch keine Versicherungspflicht zustande (fehlende Verfügungsgewalt über die Arbeitskraft). Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass der Arbeitnehmer wegen einer auf dem Arbeitsweg eingetretenen Krankheit seine Arbeit tatsächlich nicht aufnehmen kann.

    Bestand vor dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses bereits ein anderes krankenversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis und trat die Arbeitsunfähigkeit mit ihrer erstmaligen ärztlichen Feststellung noch während des alten Arbeitsverhältnisses ein, hat die neue Beschäftigung weder auf den Krankengeldanspruch noch auf die Höhe des Krankengeldes irgendeinen Einfluss (vgl. hierzu TOP 2 des BE der Spitzenverbände der Krankenkassen v. 24./25.6.1998). Gleiches gilt, wenn vor der neuen Beschäftigung z.B. Arbeitslosengeld bezogen wurde.

  • Menschen, die aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 krankenversichert sind

    Fällt der erste Tag des Bezuges von Arbeitslosengeld mit dem ersten Tag der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (= Beginn des Krankengeldanspruchs) zusammen, liegt noch kein Bezug von Arbeitslosengeld vor, sodass höchstens ein Anspruch auf Krankengeld aus einem nachgehenden Anspruch gemäß § 19 Abs. 2 entstehen kann – und zwar aus dem beendeten Beschäftigungsverhältnis heraus. Die Arbeitsunfähigkeit ist während des Bezugs von Arbeitslosengeld eingetreten, wenn der tatsächliche Bezug von Arbeitslosengeld vor dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit begonnen hat.

    Als Bezug von Arbeitslosengeld ist die tatsächliche Zahlung zu verstehen (BSG, Urteil v. 15.11.1984, 3 RK 21/83). Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Bezug rechtmäßig ist, sofern das Arbeitslosengeld wegen des begünstigenden Verwaltungsakte...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge