Weiterentwicklung der Hybrid-DRGs vereinbart
Die Vertragspartner waren mit der Erweiterung des Leistungskatalogs erst mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz vom 16.12.2023 beauftragt worden.
„Mit dieser Vereinbarung haben die Partner der Selbstverwaltung einen weiteren wichtigen Schritt zur Fortentwicklung der Ambulantisierung getan und in kürzester Frist Handlungs- und Kompromissfähigkeit bewiesen“, so Stefanie Stoff-Ahnis, Vorständin des GKV-Spitzenverbandes.
Spezielle sektorengleiche Vergütung
Neben der Erweiterung der bereits bestehenden Leistungsgruppen, z. B. im Bereich der Leistenbruchoperationen, kommen nun insgesamt 94 zusätzliche operative Prozeduren insbesondere aus dem Bereich der Urologie und Gynäkologie dazu, für die ab dem kommenden Jahr die gleiche Vergütung gezahlt wird, unabhängig davon, ob sie ambulant oder kurzzeitig stationär erbracht werden.
Verfahren zur Berechnung der Fallpauschalen
Die Vereinbarung beschreibt darüber hinaus das Verfahren zur Berechnung der Fallpauschalen, die nun auf dieser Grundlage durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und das Institut des Bewertungsausschusses ermittelt werden. Die Vereinbarung löst mit Wirkung zum 1.1.2025 die Hybrid-DRG-Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit vom Dezember 2023 ab, die die Vergütung der Hybrid-DRG im aktuellen Jahr regelt.
Hintergrund
§115f SGB V sieht vor, dass für einen definierten Katalog an Leistungen von GKV-Spitzenverband, Deutscher Krankenhausgesellschaft und Kassenärztlicher Bundesvereinigung eine spezielle sektorgleiche Vergütung festzulegen ist, die von Vertragsärztinnen und -ärzten sowie Krankenhäusern gleichermaßen abzurechnen ist, unabhängig davon, ob eine Behandlung ambulant oder stationär erbracht wird. Die Vertragsparteien hatten den Auftrag, bis zum 31.3. 2024 den Leistungskatalog der sogenannten Hybrid-DRGs zu überprüfen und ggf. anzupassen.
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