Urlaubsgeld in Elternzeit

Erhalten Arbeitnehmende während der Elternzeit eine Sonderzahlung wie zum Beispiel Urlaubsgeld, kann diese Zahlung beitragspflichtig oder beitragsfrei sein. Entscheidend ist dabei, ob und in welchem Rahmen die Erwerbstätigkeit während der Elternzeit weiterhin ausgeübt wird.

Arbeitnehmende dürfen während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden im monatlichen Durchschnitt (bei Kindern, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden, bis zu 30 Wochenstunden) erwerbstätig sein. Erfolgt aus diesem Grund eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit, liegt weiterhin eine versicherungspflichtige Beschäftigung vor. Etwas anderes gilt nur, wenn dadurch das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Grenze von 520 Euro nicht mehr übersteigt. Dann gelten die versicherungsrechtlichen Regelungen für einen Minijob.

SV-Beiträge aus Urlaubsgeld in Elternzeit: bei Erwerbstätigkeit

Wird während der Elternzeit weiterhin eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, wird das Urlaubsgeld für die Beitragsberechnung dem Auszahlungsmonat zugeordnet. Für diesen Auszahlungsmonat gelten die "normalen" Regelungen für die Beitragsberechnung bei Einmalzahlungen.

Urlaubsgeld in Elternzeit: Wechsel des Versicherungsstatus

Besonderheiten gelten, wenn Arbeitnehmende aus Anlass der Elternzeit beim gleichen Arbeitgeber von einer versicherungspflichtigen in eine geringfügige Beschäftigung wechseln. Dann ist das Urlaubsgeld zunächst danach zu bewerten, aus welchem der versicherungsrechtlich unterschiedlich zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitte der Anspruch auf die Einmalzahlung entstanden ist. Besteht der Anspruch aus beiden Beschäftigungsabschnitten, ist bei der Beitragsberechnung sogar eine Aufteilung vorzunehmen.

Beispiel: Der Arbeitnehmende übt seit Jahren eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus (Beitragsgruppe 1111). Mit Beginn der Elternzeit am 1. Juni übt er nur noch eine geringfügige Beschäftigung aus (Beitragsgruppe 6500). Im August wird ein Urlaubsgeld gezahlt.

Ergebnis:

  • Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für das Urlaubsgeld ausschließlich im versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, ist das Urlaubsgeld dem Monat Mai zuzuordnen. Für die Berechnung der Beiträge sind die Monat Mai geltenden Beitragsgruppen (1111) maßgebend.
  • Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für das Urlaubsgeld ausschließlich im geringfügigen Beschäftigungsverhältnis, erfolgt die Zuordnung zum Monat August . Für die Berechnung der Beiträge sind die Beitragsgruppen 6500 maßgebend.
  • Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für das Urlaubsgeld sowohl in der versicherungspflichtigen als auch im Zeitraum der geringfügigen Beschäftigung, so ist das Urlaubsgeld auf beide Zeiträume aufzuteilen. 

Fortsetzung Beispiel: Wie oben. Das im August ausgezahlte Urlaubsgeld beträgt 1.590 Euro. Der Anspruch ist in Höhe von 1.500 Euro aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung und in Höhe von 90 Euro seit dem 1. Juni entstanden.

Ergebnis: 1.500 Euro sind als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dem Mai zuzuordnen und dort mit der Beitragsgruppe 1111 zu verbeitragen. 90 Euro werden im August mit der Beitragsgruppe 6500 verbeitragt.

SV-Beiträge aus Urlaubsgeld in Elternzeit: ohne Erwerbstätigkeit

Wird während der Elternzeit keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, gilt für die Zuordnung: Das Urlaubsgeld wird dem Monat des letzten Entgeltabrechnungszeitraums zugeordnet. Dabei ist jeweils Voraussetzung, dass der letzte Entgeltabrechnungszeitraum im selben Kalenderjahr liegt; andernfalls bleibt das Urlaubsgeld beitragsfrei.

Beispiel: Die Arbeitnehmende ist seit Dezember 2022 in Elternzeit. Das Urlaubsgeld wird im Juni 2023 ausgezahlt.

Ergebnis: Da im Kalenderjahr 2022 noch keine Sozialversicherungstage zu berücksichtigen waren, bleibt das Urlaubsgeld im Ergebnis beitragsfrei.


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