Zusammenfassung

 
Begriff

Sozialversicherungsrechtlich ist eine Beschäftigung kurzfristig, wenn sie

  • von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder
  • im Voraus vertraglich begrenzt ist.

Diese Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei.

Der lohnsteuerliche Begriff einer kurzfristigen Beschäftigung unterscheidet sich vom sozialversicherungsrechtlichen Begriff. Der Arbeitslohn aus einer kurzfristigen Beschäftigung ist regulär lohnsteuerpflichtig. Unter gewissen Voraussetzungen besteht jedoch die Möglichkeit, die Lohnsteuer mit 25 % zu pauschalieren. Zu den Voraussetzungen gehören u. a. die Arbeitslohngrenze und die Stundenlohngrenze.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Aufgrund der zeitlichen Begrenzung findet regelmäßig das TzBfG Anwendung. Insbesondere zu beachten ist das Diskriminierungsverbot (§ 4 TzBfG) sowie die Zentralregelung zur Befristung in § 14 TzBfG. Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist auch auf geringfügig Beschäftigte anwendbar.

Lohnsteuer: Der Arbeitslohn ist nach den allgemeinen Grundsätzen lohnsteuerpflichtig. Die Pauschalierung der Lohnsteuer für den Arbeitslohn kurzfristig Beschäftigter im steuerlichen Sinne regeln § 40a EStG, R 40a.1 LStR sowie H 40a.1 LStH.

Sozialversicherung: Die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung beschreibt § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Die Versicherungsfreiheit ist in § 7 Abs. 1 SGB V (Krankenversicherung), § 5 Abs. 2 SGB VI (Rentenversicherung) und § 27 Abs. 2 SGB III (Arbeitslosenversicherung) geregelt. Die Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen sind nach dem AAG zu zahlen. Die Satzungen der Berufsgenossenschaften legen die Beitragsberechnung zur Unfallversicherung fest (§§ 153 ff. SGB VII). Insolvenzgeldumlage ist nach § 358 SGB III zu zahlen. Detailliert setzen sich die Geringfügigkeits-Richtlinien mit versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Fragestellungen auseinander.

 

Lohnsteuer

1 Besteuerung nach den ELStAM

Der an kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer (Aushilfskräfte, Gelegenheitsarbeiter) gezahlte Arbeitslohn ist nach den allgemeinen Vorschriften lohnsteuerpflichtig. Die Lohnsteuererhebung richtet sich grundsätzlich nach den ELStAM des Arbeitnehmers.

 
Praxis-Tipp

Weniger Lohnsteuerabzug durch permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich

Arbeitgeber dürfen bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern mit der Steuerklasse VI einen sog. permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen.[1] Die Regelung gilt für Arbeitnehmer, die beim Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt werden und deren Dauer der Beschäftigung 24 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt.

Voraussetzung für die Anwendung des Verfahrens ist, dass der Arbeitnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung

  • unter Angabe seiner Identifikationsnummer gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich zustimmt,
  • mit der Zustimmung den aus vorangegangenen Arbeitsverhältnissen im Kalenderjahr einzubeziehenden Arbeitslohn und die darauf erhobene Lohnsteuer erklärt und
  • mit der Zustimmung versichert, dass ihm der Pflichtveranlagungstatbestand (Steuererklärung) bekannt ist.

Die Zustimmungserklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen.

2 Pauschalbesteuerung mit 25 %

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber den Arbeitslohn für eine kurzfristige Beschäftigung mit 25 % pauschal besteuern und auf den Abruf der ELStAM verzichten.[1] Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag mit 5,5 % und ggf. die Kirchensteuer.

Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt werden

Lohnsteuerrechtlich liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird und

  • die Dauer der Beschäftigung über 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht hinausgeht,
  • die Höhe des Arbeitslohns während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitstag 150 EUR (bis 2022: 120 EUR) nicht übersteigt und
  • der auf einen Stundenlohn umgerechnete Arbeitslohn durchschnittlich 19 EUR (bis 2022: 15 EUR) nicht übersteigt.[2]

Die Möglichkeit des pauschalen Lohnsteuerabzugs entfällt, wenn von Anfang an ein wiederholter Einsatz geplant ist. Die Lohnsteuerpauschalierung bleibt aber möglich, solange nur keine – anfängliche – Wiederholungsabsicht besteht.

 
Achtung

Pauschalierung unabhängig von sozialversicherungsrechtlicher Beurteilung

Treffen die oben genannten Vorgaben auf eine kurzfristige Beschäftigung zu, kann die Lohnsteuer mit 25 % pauschal erhoben werden. Ob sozialversicherungsrechtlich eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt oder nicht,...

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