(1)[2] 1Wer eine geringfügige Beschäftigung nach §§ 8, 8a des Vierten Buches ausübt, ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei; dies gilt nicht für eine Beschäftigung

 

1.

im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,

 

2.

nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,

 

3.

[3]nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz.

2§ 8 Abs. 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese Versicherungspflicht begründet.

 

(2)[4] 1Personen, die am 30. September 2022 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren, welche die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der ab dem 1. Oktober 2022 geltenden Fassung erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig, sofern sie nicht die Voraussetzungen für eine Versicherung nach § 10 erfüllen und solange ihr Arbeitsentgelt 450 Euro monatlich übersteigt. 2Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht nach Satz 1 befreit. 3§ 8 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts des Beginns der Versicherungspflicht der 1. Oktober 2022 tritt.

[1] Anzuwenden ab 01.04.2003.
[2] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16.05.2008. Anzuwenden ab 01.06.2008.
[3] Nr. 3 eingefügt durch Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes vom 28.04.2011. Anzuwenden ab 03.05.2011.
[4] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.06.2022. Anzuwenden ab 01.10.2022.
[5] Abs. 3 angefügt durch Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012. Aufgehoben durch TSVG. Anzuwenden vom 01.01.2013 bis 10.05.2019.

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