1Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. 2Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.

[1] § 8a eingefügt durch Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Anzuwenden ab 01.04.2003.

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