Zusammenfassung

 
Begriff

Der Lohnsteuerabzug erfolgt anhand der Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers (insbesondere Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Kirchensteuerabzugsmerkmale und Freibeträge). Diese werden in einer Datenbank der Finanzverwaltung zum elektronischen Abruf durch den Arbeitgeber bereitgestellt. Für die Lohnsteuerberechnung müssen Arbeitgeber die Besteuerungsmerkmale des Arbeitnehmers elektronisch aus der ELStAM-Datenbank abrufen und anwenden. Die der Lohnabrechnung zugrunde liegenden ELStAM müssen in der Lohnabrechnung ausgewiesen werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Lohnsteuerabzugsmerkmale sind in § 39 EStG geregelt. Die Regelungen zur Bildung und Anwendung der Lohnsteuerabzugsmerkmale finden sich in § 39e EStG. § 39c EStG enthält Regelungen zur Einbehaltung der Lohnsteuer ohne ELStAM. Weitere Einzelheiten hat die Finanzverwaltung in einem Anwendungsschreiben zum Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale geregelt (BMF, Schreiben v. 8.11.2018, IV C 5 – S 2363/13/10003-02, BStBl 2018 I S. 1137). Zu Informationen zu beschränkt Steuerpflichtigen siehe BMF, Schreiben v. 7.11.2019, IV C 5 - S 2363/19/10007 :001, BStBl 2019 I S. 1087 und LfSt Rheinland-Pfalz, Verfügung v. 19.12.2019, S 2363 A - St 31 6.

Lohnsteuer

1 Bildung und Bereitstellung der ELStAM

Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) sind[1]:

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bildet für jeden Arbeitnehmer grundsätzlich automatisiert als Lohnsteuermerkmale die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge für die bei den Steuerklassen I–IV zu berücksichtigenden Kinder. Soweit das Finanzamt Lohnsteuerabzugsmerkmale bildet (insbesondere Freibeträge), teilt es diese dem BZSt zur Bereitstellung für den Abruf durch den Arbeitgeber mit.

Neben den Lohnsteuerabzugsmerkmalen[2] hält das BZSt folgende Daten für den automatisierten Abruf durch den Arbeitgeber bereit:

  • die Steueridentifikationsnummer,
  • den Tag der Geburt,
  • Merkmale für den Abzug der Kirchensteuer.

Insgesamt bilden diese Daten zusammen die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale.

Infographic

 
Hinweis

ELStAM bei Bezügen aus unterschiedlichen Dienstverhältnissen

Bezieht ein Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn, sind für jedes weitere Dienstverhältnis elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zu bilden.

Zahlt hingegen derselbe Arbeitgeber verschiedenartige Bezüge als Arbeitslohn, kann er die Lohnsteuer für den zweiten und jeden weiteren Bezug ohne Abruf weiterer ELStAM nach der Steuerklasse VI einbehalten.[3] Dies betrifft beispielsweise Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber Hinterbliebenenbezüge und eigene Versorgungsbezüge zusätzlich zum Arbeitslohn für ein aktives Dienstverhältnis erhalten.

Ändern sich die Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers, wird dies dem Arbeitgeber mittels Änderungslisten durch die Finanzverwaltung elektronisch mitgeteilt.

 

Zuständigkeiten im ELStAM-Verfahren

  Gemeinde Finanzverwaltung
Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale   x
Speicherung geänderter Lohnsteuerabzugsmerkmale in der Datenbank   x
Bereitstellung der Lohnsteuerabzugsmerkmale für die Arbeitgeber   x
Bereitstellung von Änderungslisten für die Arbeitgeber   x
Melderechtliche Änderungen (z. B. Eheschließung, Geburt eines Kindes) x  
Übermittlung melderechtlicher Änderungen an die Finanzverwaltung x  

2 Arbeitgeberpflichten im ELStAM-Verfahren

2.1 Abruf und Anwendung der ELStAM

Der Arbeitgeber hat bei Beginn des Dienstverhältnisses die ELStAM für den Arbeitnehmer beim Bundeszentralamt für Steuern durch Datenfernübertragung abzurufen und in das Lohnkonto des Arbeitnehmers zu übernehmen.[1] Für den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale muss der Arbeitgeber folgende Angaben mitteilen:

  • Authentifizierung durch Steuernummer der lohnsteuerlichen Betriebsstätte,
  • Steueridentifikationsnummer des Mitarbeiters,
  • Tag der Geburt des Arbeitnehmers,
  • Tag des Beginns des Dienstverhältnisses und
  • Angabe, ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt.

Abruf durch Dritte (z. B. Steuerberater)

Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten mit der Durchführung des Lohnsteuerabzugs, hat sich der Dritte für den Datenabruf zu authentifizieren.

Monatlicher Abruf der ELStAM

Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die ELStAM monatlich abzurufen.[2] Zur Erfüllung dieser Verpflichtung kann der Arbeitgeber im Elster Online-Portal beantragen, per E-Mail über die Bereitstellung der Änderungen unterrichtet zu werden.

Anwendung der abgerufenen ELStAM

Die abgerufenen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind vom Arbeitgeber für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs des Arbeitnehmers anzuwenden, bis ihm das BZSt geänderte ELStAM bereitstellt oder der Arbeitgeber dem BZSt die Beendigung des Dienstverhältnisses anzeigt.

 
Hinweis

Elektronischer Datenaustausch der privaten Kranke...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge