Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Ende der Beschäftigung: Lohnsteuer, Beitrags- und Melderecht

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Zusammenfassung

 
Überblick

Bei Beendigung einer Beschäftigung hat der Arbeitgeber seinen bisherigen Arbeitnehmer bei der Krankenkasse abzumelden. Aber nicht immer ist klar, zu welchem Zeitpunkt das versicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis tatsächlich endet. Beispielsweise deshalb, weil der Arbeitnehmer bis zum Ende der Beschäftigung von der Arbeitsleistung freigestellt wird.

Aus lohnsteuerlicher Sicht ist der Arbeitnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses bei der sog. ELStAM-Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern abzumelden. Zudem ist die Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt elektronisch zu übermitteln. Zahlt der Arbeitgeber Arbeitslohn auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses aus, sind lohnsteuerrechtlich Besonderheiten zu beachten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Verpflichtung zur Abmeldung des Arbeitnehmers beim Bundeszentralamt für Steuern ergibt sich aus § 39e Abs. 4 Satz 5 EStG. Weitere Informationen enthalten das "Startschreiben" des BMF zum erstmaligen Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale v. 25.7.2013, IV C 5 - S 2363/13/10003, BStBl 2013 I S. 943, sowie das BMF-Schreiben v. 8.11.2018, IV C 5 - S 2363/13/10003 – 02, BStBl 2018 I S. 1137, zum Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Für Problemfälle (unzutreffende ELStAM, technische Probleme) gilt eine bundeseinheitlich abgestimmte Verfahrensweise, s. OFD Frankfurt am Main, Verfügung v. 17.9.2015, S 2363 A-34-St 212. Die Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung beruht auf § 41b EStG. Anweisungen zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs bei Zahlung von Arbeitslohn an ausgeschiedene Arbeitnehmer enthält R 39b.6 Abs. 3 LStR.

Sozialversicherung: Die Grundlagen für ein Beschäftigungsverhältnis finden sich in § 7 SGB IV. § 8 DEÜV (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung) regelt, wann welche Meldungen zu welchen Zeitpunkten aus Anlass der Beendigung der Beschäftigung zu erstellen sind.

Lohnsteuer

1 Abmeldung beim Bundeszentralamt für Steuern

Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis aus, muss der sog. ELStAM-Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), das die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) bereitstellt, der Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses unverzüglich und auf elektronischem Wege mitgeteilt werden. Dies gilt auch dann, wenn das Finanzamt den Arbeitgeberabruf vorübergehend gesperrt hat. Die Abmeldung kann frühestens am Tag der Beendigung der Beschäftigung erfolgen.

Bei Abmeldung sind folgende Daten elektronisch zu übermitteln:

  • Identifikationsnummer (IdNr) des Arbeitnehmers,
  • Geburtsdatum des Arbeitnehmers,
  • Datum der Beendigung des Dienstverhältnisses sowie
  • das sog. "Referenzdatum Arbeitgeber".

Als "Referenzdatum Arbeitgeber" ist das Referenzdatum der ursprünglichen Anmeldung bzw. das bei einem Wechsel des Datenübermittlers angegebene Referenzdatum einzutragen. Der Arbeitgeber erhält über seine abgemeldeten Arbeitnehmer eine Abmeldebestätigungsliste.

Überschneidungen bei Arbeitgeberwechsel

Erfolgt bei einem Wechsel des Arbeitgebers die Anmeldung durch den neuen Arbeitgeber bevor der bisherige Arbeitgeber die Abmeldung vorgenommen hat, erhält der neue Arbeitgeber die für das erste Dienstverhältnis gültigen ELStAM (Steuerklasse I bis V) rückwirkend ab Beginn des Dienstverhältnisses. Der bisherige Arbeitgeber erhält mit Gültigkeit ab dem Tag der Anmeldung durch den neuen Arbeitgeber (Tag des neuen Beschäftigungsbeginns) die ELStAM für die Steuerklasse VI, wenn er den Arbeitnehmer noch nicht abgemeldet hat. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Anmeldung durch den neuen Arbeitgeber innerhalb von 6 Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung erfolgt. Dagegen werden die Lohnsteuerabzugsmerkmale für das erste Dienstverhältnis dem neuen Arbeitgeber erst mit dem Tag der Anmeldung zur Verfügung gestellt, wenn zwischen dem Beginn des Dienstverhältnisses und der Anmeldung mehr als 6 Wochen liegen.

 
Praxis-Beispiel

ELStAM bei Arbeitgeberwechsel

Arbeitnehmer A mit Steuerklasse I scheidet am 30.6. aus dem Dienstverhältnis bei Arbeitgeber "Alt" aus. Ab 1.7. steht er in einem Dienstverhältnis zum Arbeitgeber "Neu". Arbeitgeber "Neu" meldet Arbeitnehmer A am 5.7. an der ELStAM-Datenbank an. Arbeitgeber "Alt" hat zu diesem Zeitpunkt Arbeitnehmer A noch nicht abgemeldet.

Ergebnis: Arbeitgeber "Neu" erhält in der Anmeldebestätigungsliste die Steuerklasse I rückwirkend auf den Tag des Beschäftigungsbeginns zum 1.7. Gleichzeitig erhält Arbeitgeber "Alt" eine Änderungsmitteilung, wonach für Arbeitnehmer A ab 1.7. die Steuerklasse VI anzuwenden ist.

Meldet Arbeitgeber "Neu" den Arbeitnehmer nach Ablauf des 6-Wochen-Zeitraums an, z. B. am 5.9., erhält Arbeitgeber "Neu" die Steuerklasse I erst mit dem Tag der Anmeldung, also mit Wirkung ab dem 5.9. Für den Zeitraum davor gilt die Steuerklasse VI.

Automatische Sperrung der ELStAM bei Tod

Bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers wird das Sterbedatum durch die Meldebehörde an die ELStAM-Datenbank übermittelt, was zur Folge hat, dass die ELStAM automa...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    564
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    222
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    162
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    155
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    130
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    115
  • Sterbegeld
    115
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    112
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    111
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    111
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    103
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    99
  • Vorsorgepauschale
    82
  • Minijob: Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der En ... / 2.1.4 Jubiläumszuwendungen
    78
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    77
  • Abfindung: Aufhebungsvertrag und arbeitsgerichtlicher Vergleich
    76
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    76
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    76
  • Aufmerksamkeiten
    75
  • Einmalzahlungen: Beitragsberechnung / 2.3.2 Bei Unterbrechung der Beitragszeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Ferienjobber: Lohnsteuer: Ferienjobs für Schüler und Studenten bleiben meist von der Steuer verschont
Barista Café Studentenjob
Bild: Pexels, Andrea Piacquadio

Schülerinnen, Schüler und Studierende, die in den Ferien jobben, sind Arbeitnehmende und der Arbeitslohn von Ferien­jobbern ist grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. Dennoch bleibt der Zusatzverdienst von Ferienjobbern häufig "steuerfrei".


Haufe Shop: Lust auf Montag
Lust auf Montag
Bild: Haufe Shop

In Zeiten von Unsicherheit und Veränderung stoßen wir mit herkömmlichen Arbeitsweisen schnell an unsere Grenzen. Dieses Buch schafft Klarheit über die Herausforderungen unserer komplexen Arbeits- und Lebenswelt und vermittelt das nötige Handwerkszeug, um die eigene Zukunft bewusst und mit Freude zu gestalten. Es ermutigt zur bewussten Entwicklung der eigenen Potenziale und zeigt, wie diese sinnvoll und zielführend eingesetzt werden können. So wird Arbeitszeit wieder zur wertvollen Lebenszeit in der wir uns auf den Montag freuen.


Ende der Beschäftigung: Loh... / 1 Abmeldung beim Bundeszentralamt für Steuern
Ende der Beschäftigung: Loh... / 1 Abmeldung beim Bundeszentralamt für Steuern

Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis aus, muss der sog. ELStAM-Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), das die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) bereitstellt, der Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses unverzüglich ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren