Erste Tätigkeitsstätte eines Feuerwehrmanns

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte entschieden, dass ein Feuerwehrmann, der nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet ist, seinen Dienst an verschiedenen Einsatzstellen zu leisten, keine sogenannte "erste Tätigkeitsstätte" hat. Nach einer erfolgreichen Beschwerde des Finanzamts gibt es nun doch ein Verfahren beim Bundesfinanzhof.

Fährt ein Arbeitnehmer zu seiner ersten Tätigkeitsstätte, kann er für diese Fahrten nur die Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer abziehen. Steuerfreie Erstattungen scheiden zumindest für Fahrten mit dem Pkw aus. Auf jeden Fall entfällt aber an der ersten Tätigkeitsstätte der Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen.

Erste Tätigkeitsstätte durch Zuordnung

Die erste Tätigkeitsstelle bestimmt sich vorrangig anhand der arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Zuordnung durch den Arbeitgeber. In zahlreichen Verfahren hat der Bundesfinanzhof (BFH) gerade im öffentlichen Dienst eine solche Zuordnung und damit eine erste Tätigkeitsstätte bejaht. Nur bei einem Müllwerker hat er (zumindest vorerst) keine ausreichenden Tätigkeiten am Betriebshof feststellen können.

Feuerwehrmann ohne erste Tätigkeitsstätte?

In einem weiteren, noch anhängigen Verfahren besteht ebenfalls die Hoffnung, dass keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt. Der Kläger war als Feuerwehrmann angestellt und hatte seinen Dienst nach besonderer Einzelweisung alternativ an vier verschiedenen Einsatzstellen zu verrichten. Im Streitjahr war er ausschließlich in einer 15 Kilometer von seinem Wohnort entfernten Feuerwache eingesetzt.

Voraussetzungen für erste Tätigkeitsstätte nicht erfüllt

Im ersten Rechtsgang hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz die an 112 Tagen aufgesuchte Feuerwache nicht als erste Tätigkeitsstätte angesehen (FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 28.11.2019 - 6 K 1475/18). Diese setze nämlich voraus (§ 9 Abs. 4 EStG), dass der Betroffene

  • entweder einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet sei
  • oder dort dauerhaft mindestens je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden solle.

Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt, weil der Kläger nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet war, jeweils nach Einzelanweisung seinen Dienst an vier verschiedenen Einsatzstellen zu leisten. Der Arbeitgeber konnte ihn dabei von einem Tag auf den anderen an eine der anderen Wachen beordern. Eine dauerhafte Zuordnung zu einer der Einsatzstellen lag damit nach Auffassung des Finanzgerichts nicht vor. Dass der Kläger rückblickend tatsächlich nur in einer Feuerwache eingesetzt gewesen war, sei irrelevant.

Nach Beschwerde nun doch Revision beim Bundesfinanzhof

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Finanzamt erfolgreich Beschwerde beim BFH eingelegt. Das Revisionsverfahren wird nun unter dem Aktenzeichen VI R 48/20 geführt und die Entscheidung bleibt mit Spannung abzuwarten.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Finanzgericht die erste Tätigkeitsstätte vor allem aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls verneint hat, nämlich den bis zu vier möglichen Einsatzstellen bzw. Wachen.

Hinweis: Besonderheit im öffentlichen Dienst

Der gerade im öffentlichen Dienst regelmäßig vorliegende Umstand, dass Beschäftigte jederzeit einer anderen Tätigkeitsstätte zugeordnet werden können, führt nach bisheriger Rechtsprechung des BFH nicht zur Annahme einer befristeten Zuordnung (BFH Urteil vom 04.04.2019 - VI R 27/17). Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag "Schon wieder neue Urteile zur ersten Tätigkeitsstätte".