BFH hat über erste Tätigkeitsstätte eines Feuerwehrmanns zu entscheiden

Fährt ein Arbeitnehmer zu seiner ersten Tätigkeitsstätte, kann er für diese Fahrten nur die Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer abziehen. Steuerfreie Erstattungen scheiden zumindest für Fahrten mit dem Pkw aus. Auf jeden Fall entfällt aber an der ersten Tätigkeitsstätte der Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen.
Erste Tätigkeitsstätte durch Zuordnung
Die erste Tätigkeitsstelle bestimmt sich vorrangig anhand der arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Zuordnung durch den Arbeitgeber. In zahlreichen Verfahren hat der Bundesfinanzhof (BFH) gerade im öffentlichen Dienst eine solche Zuordnung und damit eine erste Tätigkeitsstätte bejaht. Nur bei einem Müllwerker hat er (zumindest vorerst) keine ausreichenden Tätigkeiten am Betriebshof feststellen können.
Feuerwehrmann ohne erste Tätigkeitsstätte?
In einem weiteren, noch anhängigen Verfahren besteht ebenfalls die Hoffnung, dass keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt. Der Kläger war als Feuerwehrmann angestellt und hatte seinen Dienst nach besonderer Einzelweisung alternativ an vier verschiedenen Einsatzstellen zu verrichten. Im Streitjahr war er ausschließlich in einer 15 Kilometer von seinem Wohnort entfernten Feuerwache eingesetzt.
Voraussetzungen für erste Tätigkeitsstätte nicht erfüllt
Im ersten Rechtsgang hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz die an 112 Tagen aufgesuchte Feuerwache nicht als erste Tätigkeitsstätte angesehen (FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 28.11.2019 - 6 K 1475/18). Diese setze nämlich voraus (§ 9 Abs. 4 EStG), dass der Betroffene
- entweder einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet sei
- oder dort dauerhaft mindestens je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden solle.
Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt, weil der Kläger nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet war, jeweils nach Einzelanweisung seinen Dienst an vier verschiedenen Einsatzstellen zu leisten. Der Arbeitgeber konnte ihn dabei von einem Tag auf den anderen an eine der anderen Wachen beordern. Eine dauerhafte Zuordnung zu einer der Einsatzstellen lag damit nach Auffassung des Finanzgerichts nicht vor. Dass der Kläger rückblickend tatsächlich nur in einer Feuerwache eingesetzt gewesen war, sei irrelevant.
Nach Beschwerde nun doch Revision beim Bundesfinanzhof
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Finanzamt erfolgreich Beschwerde beim BFH eingelegt. Das Revisionsverfahren wird nun unter dem Aktenzeichen VI R 48/20 geführt und die Entscheidung bleibt mit Spannung abzuwarten.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Finanzgericht die erste Tätigkeitsstätte vor allem aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls verneint hat, nämlich den bis zu vier möglichen Einsatzstellen bzw. Wachen.
Hinweis: Besonderheit im öffentlichen Dienst
Der gerade im öffentlichen Dienst regelmäßig vorliegende Umstand, dass Beschäftigte jederzeit einer anderen Tätigkeitsstätte zugeordnet werden können, führt nach bisheriger Rechtsprechung des BFH nicht zur Annahme einer befristeten Zuordnung (BFH Urteil vom 04.04.2019 - VI R 27/17). Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag "Schon wieder neue Urteile zur ersten Tätigkeitsstätte".
-
Elektrodienstwagen: Aufladen im Betrieb und zuhause
5.07742
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
4.6951
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
4.285
-
Was passiert bei Überschreiten der Minijob-Grenze?
4.006
-
Aussteuerung beim Krankengeld: Arbeitslosengeld, Meldungen und der Umgang mit Einmalzahlungen
3.880
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
3.870
-
Kind krank? Gesetzliche Regelungen zu Freistellung und Entgeltfortzahlung
3.715
-
Neue Grenzen bei Minijobs und Midijobs zum 1. Januar 2025
3.436
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2025 und mehr
3.296
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
3.081
-
Keine erste Tätigkeitsstätte bei Leiharbeit
24.04.2025
-
Statusfeststellungsverfahren: Wenn Urteile Unklarheit schaffen
23.04.20251
-
Was für den Solidaritätszuschlag jetzt gilt
17.04.2025
-
Koalitionsvertrag: Geplante Steuererleichterungen im Personalbereich
16.04.2025
-
Dopingkontrolleure sind keine freien Mitarbeiter
14.04.2025
-
Gericht stellt abhängige Beschäftigung von Bauarbeitern fest
10.04.2025
-
Sozialversicherungsbeiträge aus Feiertagszuschlägen richtig berechnen
08.04.2025
-
Urteile zu Scheinselbstständigkeit im Überblick
07.04.20252
-
Sachbezug Fitnessstudio: Antworten auf wichtige Praxisfragen
03.04.2025
-
Doppelte Haushaltsführung: eigener Hausstand bei Ledigen und jungen Erwachsenen
01.04.2025