Kein Sonderkündigungsschutz in der Probezeit
Um Beschäftigte zu schützen, die einen Betriebsrat gründen wollen, sieht das Kündigungsschutzgesetz in § 15 Abs. 3b KSchG grundsätzlich auch einen Sonderkündigungsschutz für sogenannte "Vorfeld-Initiatoren" vor. Danach ist die Kündigung eines Arbeitnehmers unzulässig, wenn dieser vorbereitende Handlungen zur Gründung eines Betriebsrats unternimmt und dies notariell beglaubigen lässt. Im vorliegenden Fall musste das LAG München entscheiden, ob diese Vorschrift auch dann anwendbar ist, wenn der Mitarbeiter ganz am Anfang seines Arbeitsverhältnisses steht.
Der Fall: Probezeitkündigung nach beabsichtigter Betriebsratsgründung
Der Arbeitnehmer begann seine Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter am 7. März 2024. Bereits eine Woche später ließ er bei einem Notar in einer "Erklärung gemäß § 15 Absatz 3b KSchG" beglaubigen, dass er plane, einen Betriebsrat zu errichten. Wieder eine Woche später erkundigte er sich per E-Mail beim Arbeitgeber danach, ob im Betrieb ein Betriebsrat existiert. Sollte dies nicht der Fall sein, beabsichtige er einen Betriebsrat zu gründen und zu einer Betriebsversammlung mit Wahl eines Wahlvorstandes einzuladen. Gleichzeitig bat er um Übersendung eines Verzeichnisses aller Wahlberechtigten. Mit Schreiben vom 21. März 2024 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 28. März 2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.
Kündigungsschutz als Initiator einer Betriebsratswahl?
Der gekündigte Sicherheitsmitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage. Er war überzeugt, dass die Kündigung aus verschiedenen Gründen unwirksam war: insbesondere wegen eines Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot der Behinderung einer Betriebsratswahl gemäß § 20 Abs. 1 BetrVG und – darauf berief er sich allerdings erst in einem späteren Schriftsatz– wegen des besonderen Kündigungsschutzes für Initiatoren einer Betriebsratswahl gemäß § 15 Abs. 3b KSchG.
Der Arbeitgeber machte geltend, dass der Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG nicht für Kündigungen innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 KSchG gelte. Das ergebe sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, die nur Kündigungen aus Gründen erfasse, die "in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers" liegen. Die Probezeitkündigung sei erfolgt, weil der Arbeitnehmer nicht als Sicherheitsmitarbeiter geeignet sei.
Sonderkündigungsschutzes im Vorfeld einer Betriebsratswahl erst nach Probezeit
Das Arbeitsgericht München gab der Kündigungsschutzklage mit Hinweis auf den Sonderkündigungsschutz des Mitarbeiters gemäß § 15 Abs 3b KSchG als "Vorfeld-Initiator" einer Betriebsratswahl statt. Beide in der Vorschrift genannten Voraussetzungen – Vorbereitungshandlung und notarielle Beglaubigung – lägen vor. Eine Frist, innerhalb derer sich der Arbeitnehmer auf den Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG berufen müsse, sehe die Vorschrift nicht vor
Anders entschied jetzt das LAG München, das die Kündigungsschutzklage abwies. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3b KSchG während der Wartezeit von § 1 Abs. 1 KSchG keine Anwendung findet. Vielmehr ergebe die Auslegung der Bestimmung, dass sie ausschließlich für Kündigungen im zeitlichen Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes gelte.
Recht auf Sonderkündigungsschutz verwirkt
Das Gericht sah darüber hinaus das Recht des Arbeitnehmers, sich auf den Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 3b KSchG zu berufen, als verwirkt an. Schließlich habe der Mitarbeiter den Arbeitgeber nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung, jedenfalls aber nicht innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der öffentlich beglaubigten Absichtserklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3b KSchG informiert.
Das LAG München hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen, da die Geltung von § 15 Abs. 3b KSchG in der Probezeit noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.
Hinweis: LAG München, Urteil vom 20. August 2025, Az. 10 SLa 2/25
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