Arbeitgeber darf auf rote Arbeitskleidung bestehen
Arbeitgeber dürfen Beschäftigten Vorgaben zu ihrem Aussehen auf der Arbeit machen - solange es eine gute Begründung dafür gibt. Was die Rechtsprechung anerkennt, ist relativ klar: Aspekte der Sicherheit oder Hygiene können es rechtfertigen, dass Arbeitgeber eine bestimmte (Schutz)-bzw. Arbeitskleidung am Arbeitsplatz vorschreiben. Üblicherweise akzeptiert wird auch der Grund, mit einer bestimmten einheitlichen Kleiderordnung die Corporate Identity wahren zu wollen. Die Weigerung eines Arbeitnehmers, eine rote Schutzhose bei der Arbeit zu tragen, kostete ihn jetzt den Job.
Der Fall: Kündigung wegen Verstoß gegen Kleidervorgaben
Im aktuellen Fall existierte eine Kleiderordnung im Betrieb. Diese sah vor, dass der Arbeitgeber Mitarbeitenden für die Bereiche Produktion und Logistik funktionelle Arbeitskleidung stellt. Der Arbeitnehmer war im Produktionsbereich tätig. Die vom Arbeitgeber vorgesehene rote Schutzhose trug er jahrelang, dann weigerte er sich. Nachdem er mehrfach in schwarzer Hose zur Arbeit gekommen war, sprach der Arbeitgeber eine Abmahnung aus. Kurz darauf folgte die zweite. Der Arbeitnehmer störte sich daran nicht. Er möge die rote Hose nicht, teilte er mit und kam weiterhin mit schwarzer Hose zur Arbeit. Daraufhin folgte die Kündigung, gegen die sich der Arbeiter vor dem Arbeitsgericht Solingen wehrte. Die Klage blieb ohne Erfolg.
Arbeitgeber durfte rote Hose vorschreiben
Auch vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf unterlag der Mann mit seiner Kündigungsschutzklage. Das Gericht entschied, dass die Kündigung, die der Arbeitgeber rechtmäßig war. Der Arbeitgeber sei aufgrund seines Weisungsrechts berechtigt gewesen, die Farbe Rot für die Arbeitshose vorzugeben. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht betreffe die Sozialsphäre, daher reichten hier sachliche Gründe für die Rechtfertigung. Einen solchen Grund sah das Gericht zum einen im Sicherheitsaspekt. Anders als eine schwarze Hose erhöhe eine Hose in der der Signalfarbe Rot die Sichtbarkeit. Das sei sinnvoll, da der Mitarbeiter in einem Produktionsbereich arbeite, wo unter anderem Gabelstaplerfahrer fahren.
LAG: Kündigung war wirksam
Ein weiterer Grund für das Gericht, war die Corporate Identity, also das einheitliche Aussehen der Belegschaft in den Werkshallen. Hierauf könne der Arbeitgeber sich ebenfalls berufen, insbesondere da der Arbeitnehmer keine wichtigen Gründe vorgetragen habe, weshalb er die rote Hose nicht mehr tragen wolle. Allein lieber schwarz als rot tragen zu wollen, also das aktuelle subjektive Empfinden des Industriearbeiters, ließen die Richter nicht gelten. Dies könne nicht maßgeblich sein. Letztendlich fiel die Interessenabwägung des Gerichts zu Ungunsten von Verweigerern roter Hosen aus. Die Kündigung sei somit wirksam, entschied das LAG Düsseldorf und ließ auch die Revision nicht zu.
Hinweis: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.05.2024, Az. 3 SLa 224/24; Vorinstanz: Arbeitsgericht Solingen, Urteil vom 15.03.2024, Az. 1 Ca 1749/23
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