Bemessungsgrundlage des privaten Nutzungsanteils

Nutzt ein Unternehmer ein Fahrzeug sowohl für unternehmerische als auch für private Fahrten, hängt die Besteuerung des privaten Nutzungsanteils vorrangig von der Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bei Leistungsbezug ab:

  • Hat der Unternehmer das Fahrzeug bei Leistungsbezug dem Unternehmen nicht zugeordnet (in diesem Fall ergab sich kein Vorsteuerabzug), können sich keine Ausgangsleistungen ergeben – dies wird der für die Praxis denkbare, aber kaum realistische Fall sein.
  • Hat der Unternehmer das Fahrzeug dem Unternehmen nur insoweit zugeordnet (in diesem Fall ergab sich ein teilweiser Vorsteuerabzug), wie er es für seine unternehmerischen Zwecke nutzen will, kann sich eine unentgeltliche Ausgangsleistung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG nur dann ergeben, wenn die unternehmerische Nutzung geringer ist, als ursprünglich geplant – auch dies wird in der Praxis eher ein Sonderfall sein, da nur bei vollständiger Zuordnung eine Erhöhung der unternehmerischen Nutzung später zur Vorsteuerberichtigung führen kann.
  • Hat der Unternehmer das Fahrzeug insgesamt dem Unternehmen zugeordnet (in diesem Fall hatte er den vollen Vorsteuerabzug, soweit das Fahrzeug nicht für vorsteuerabzugsschädliche Zwecke nach § 15 Abs. 2 UStG verwendet wird.), muss er den Anteil der privaten Nutzung der Besteuerung unterwerfen.

Die Privatnutzung ist – soweit sie zu besteuern ist – eine unentgeltliche sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, die am Unternehmenssitz des Unternehmers ausgeführt ist (§ 3f Satz 1 UStG). Für die steuerbare und steuerpflichtige Leistung ergibt sich die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG mit den Ausgaben, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben; die Anschaffungskosten sind über den maßgeblichen (5-jährigen) Vorsteuerberichtigungszeitraum zu verteilen.

Wichtig: Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage erfolgt nach verschiedenen Methoden, die von der Höhe der unternehmerischen Nutzung abhängig sind.

Nutzung Fahrzeug für unternehmerische und private Zwecke

Verwendung zu mehr als 50 % für unternehmerische Zwecke:

·        Fahrtenbuchregelung, soweit ertragsteuerrechtlich die Besteuerung nach einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch erfolgt.

·         Soweit ertragsteuerrechtlich die 1 %-Regelung angewendet wird, kann der Unternehmer – soweit er es möchte – dies auch für die USt anwenden.

Verwendung zu nicht mehr als 50 % für unternehmerische Zwecke:

·         Die Anwendung der 1 %-Regelung scheidet aus; der private Anteil unterliegt mit dem Teilwert der Besteuerung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG). Ist der Umfang nicht ermittelbar, muss er geschätzt werden.

 

Schätzung des Anteils der privaten Nutzung (mindestens 50 %), wenn der Unternehmer die 1 %-Regelung nicht anwendet oder ertragsteuerrechtlich die pauschalen Wertansätze durch die Kostendeckelung begrenzt werden und die Voraussetzungen für die Fahrtenbuchmethode nicht gegeben sind.

Praxis-Tipp: Die Schätzung des Anteils der privaten Nutzung kann anhand von Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum oder durch ein (nicht ordnungsgemäßes) Fahrtenbuch erfolgen. Soweit solche geeigneten Unterlagen nicht vorliegen, ist der Anteil der privaten Nutzung mit mindestens 50 % anzusetzen.

Bei den jeweiligen Ermittlungsmethoden ist wie folgt vorzugehen:

  • Fahrtenbuchmethode: Bei der Fahrtenbuchmethode kann anhand des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs genau ermittelt werden, wie hoch der Anteil der privaten Nutzung ist. Als Bemessungsgrundlage unterliegen anteilig die Ausgaben, die zum Vorsteuerabzug berechtigt hatten, der Umsatzsteuer. Soweit aus der Anschaffung ein Vorsteuerabzug möglich war, sind die Anschaffungskosten über den 5-jährigen Vorsteuerberichtigungszeitraum zu verteilen.
  • 1 %-Regelung: Aus Vereinfachungsgründen kann – soweit der Unternehmer dies möchte – von dem ertragsteuerrechtlichen Wert ausgegangen werden. Die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie für die Heimfahrten wegen betrieblich begründeter doppelter Haushaltsführung sind dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen. Zur Abgeltung der nicht mit Vorsteuerabzug behafteten Ausgaben wird von dem 1 % des Bruttolistenneupreises ein Betrag von 20 % abgezogen.
  • Bei der Schätzung des privaten Kostenanteils werden die der Besteuerung zu unterwerfenden Ausgaben analog der Fahrtenbuchmethode ermittelt. Lediglich die Ermittlung des Umfangs der privaten Verwendung erfolgt im Rahmen einer Schätzung.

Wichtig: Die im Ertragsteuerrecht nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG möglichen Kürzungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge werden bei der umsatzsteuerrechtlichen Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht mit übernommen.