Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Betätigung
Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben
Beiträge zu bestimmten Vorsorgeaufwendungen (z. B. Renten-, Kranken-, Pflegeversicherung) können nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie nicht mit steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang stehen. Eine Ausnahme wurde jedoch durch Gesetzesänderungen (Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften und JStG 2020) geschaffen.
Ausnahmeregelung
Demnach waren Vorsorgeaufwendungen ungeachtet des Abzugsverbots als Sonderausgaben zu berücksichtigen, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EU-/EWR-Staat) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen, diese Einnahmen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei sind und der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt.
BFH-Rechtsprechung zum Abzugsverbot
Der BFH hat entschieden, dass auch dann vom Abzugsverbot abgesehen werden kann, wenn der Steuerpflichtige statt aus nichtselbständiger Tätigkeit Einnahmen aus einer gesetzlichen Altersrente bezieht (Urteile v. 27.10.2021, X R 11/20 und X R 28/20), oder wenn Vorsorgeaufwendungen mit freiberuflichen Einnahmen in EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz in Zusammenhang stehen (Urteil vom 24.05.2023 - X R 28/21).
Neuregelung ab 2024
Ab dem Jahr 2024 gilt aufgrund einer Neuregelung im JStG 2024, dass Vorsorgeaufwendungen in Zusammenhang mit jeglichen Einnahmen aus EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz als Sonderausgaben abgezogen werden können, unabhängig davon, ob es sich um Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit handelt.
Grundsätze im BMF-Schreiben
Die Finanzverwaltung hat in dem aktuellen BMF-Schreiben die wichtigsten Grundsätze dargestellt. Beiträge, die nicht in direktem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, können demnach weiterhin abgezogen werden.
Zur Beurteilung der Frage, ob gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 Buchstabe c EStG der andere Staat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dort bezogener Einnahmen zulässt, sind die einzelnen Sparten der Vorsorgeaufwendungen getrennt zu beurteilen. Dabei ist zu differenzieren zwischen den durch den Bezug der steuerfreien Einnahmen ausgelösten Pflichtbeiträgen zu folgenden Sparten:
- gesetzliche Rentenversicherung (vergleichbar § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG),
- gesetzliche Krankenversicherung (vergleichbar § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a EStG),
- gesetzliche Pflegeversicherung (vergleichbar § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe b EStG),
- Arbeitslosenversicherung (vergleichbar § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG).
Das BMF stellt klar, dass die geleisteten Aufwendungen in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Aufwendungen vergleichbar sein müssen. Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine bestimmte Sparte im (gegebenenfalls ehemaligen) EU-/EWR-Staat oder der Schweiz führt nicht dazu, dass die Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen für andere Versicherungssparten im Inland ausgeschlossen wird.
Die Regelungen des BMF-Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
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