Dienstreise: Kein unterjähriger Wechsel zum Fahrtenbuch

Aktuell hat ein Finanzgericht entschieden, dass ein Arbeitnehmer bei seiner Steuererklärung nicht mitten im Jahr zum Fahrtenbuch wechseln darf. Ähnliches gilt auch für den Lohnsteuerabzug beim Arbeitgeber.

Überlässt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter ständig einen Kraftwagen kostenlos oder verbilligt auch zur privaten Nutzung, so handelt es sich hierbei um einen geldwerten Vorteil, der zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört.

Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils sind gesetzlich zwei Berechnungsmethoden zugelassen:

  • die pauschale 1%-Prozent-Methode (auch Bruttolistenpreisregelung genannt) oder
  • der Einzelnachweis durch Fahrtenbuch (sog. Fahrtenbuchmethode).

Bei der Auswahl der Berechnungsmethode muss sich der Arbeitgeber mit dem Mitarbeiter abstimmen. Denn das einmal gewählte Verfahren darf bei demselben Fahrzeug während des Kalenderjahrs nicht gewechselt werden (R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 Satz 1 LStR). Dadurch wird ausgeschlossen, dass für Monate mit hoher Privatnutzung (Urlaubsfahrten) die 1 %-Regelung und für die anderen Monate der Einzelnachweis der Privatfahrten nach der Fahrtenbuchmethode gewählt wird. Ein Wechsel des Verfahrens ist während des Kalenderjahrs ausnahmsweise nur dann möglich, wenn das Fahrzeug gewechselt wird.

Wechsel der Berechnungsmethode

Allerdings kann nach Ablauf eines Kalenderjahrs im Rahmen des betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleichs durchaus von einer Berechnungsmethode zur anderen übergegangen werden. Dies kann vorteilhaft sein, wenn sich anhand der Aufzeichnungen im ordnungsgemäßen Fahrtenbuch herausstellt, dass der individuelle Kilometersatz günstiger ist als die 1 %-Regelung.

Alternativ kann der Mitarbeiter den Wechsel der Berechnungsmethode bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Er ist bei seiner Steuererklärung nicht an das vom Arbeitgeber für die Berechnung der Lohnsteuer gewählte Verfahren gebunden. Allerdings ist auch hier bei demselben Fahrzeug ein Wechsel des Verfahrens während des Kalenderjahrs (einige Monate 1%-Regelung, einige Monate Fahrtenbuchmethode) nicht möglich (R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 Satz 4 LStR).

Anhängiges Verfahren beim BFH

Diese Auffassung hat das FG Münster aktuell bestätigt: ein Fahrtenbuch, das nicht während des ganzen Kalenderjahrs geführt wird, ist nicht ordnungsgemäß. Ein monatlicher Wechsel zwischen der Fahrtenbuch- und der Pauschalwertmethode widerspricht dem Vereinfachungs- und Typisierungsgedanken der gesetzlichen Regelung in § 8 Abs. 2 EStG. (FG Münster, Urteil v. 27.4.2012, 4 K 3589/09 E) Dazu ist allerdings ein Revisionsverfahren beim BFH unter dem Az. VI R 35/12 anhängig.