Zeitanteilige Berücksichtigung einer Leasingsonderzahlung

Im Rahmen der Fahrtenbuchmethode sind die Gesamtkosten jedenfalls dann periodengerecht anzusetzen, wenn der Arbeitgeber die Kosten in seiner Gewinnermittlung entsprechend erfassen muss.  

Hintergrund

Streitig war, wie der geldwerte Vorteil aus einer PKW-Überlassung bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln ist, wenn der Arbeitgeber eine Leasingsonderzahlung erbracht hat.

Eine GmbH leaste einen PKW und überließ ihn ihrem Geschäftsführer B auch zur privaten Nutzung. Die GmbH ermittelte in 2005 den geldwerten Vorteil aus der PKW-Überlassung nach der Fahrtenbuchmethode. Dabei verteilte sie die von ihr in 2005 erbrachte Leasingsonderzahlung über 15.000 EUR auf 36 Monate (Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags) und setzte in 2005 anteilig für 8 Monate Kosten von 3.333 EUR an. Aufgrund der so ermittelten Gesamtkosten (25.401 EUR) ergab sich ein km-Satz von 1,08 EUR und dementsprechend ein sonstiger Bezug von 4.112 EUR.

Das FA vertrat dagegen die Auffassung, bei einem Leasingfahrzeug sei die einmalige Leasingzahlung insgesamt den in 2005 anzusetzenden Gesamtkosten hinzuzurechnen. Dementsprechend ermittelte es einen km-Satz von 1,57 EUR, setzte die Privatfahrten mit 5.978 EUR an und gelangte zu einem nachzuversteuernden Betrag von 1.865 EUR. In Höhe der darauf entfallenden LSt (zuzüglich SolZ) nahm das FA die GmbH im Haftungswege in Anspruch (784 EUR + 43 EUR = 827 EUR).

Dem widersprach das FG und gab der Klage statt. Die Leasingsonderzahlung sei auf die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen.

Entscheidung

Der BFH wies die Revision des FA zurück. Zu den "insgesamt entstehenden Kfz-Aufwendungen" (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG), die bei der anteiligen Ermittlung des Werts der Privatnutzung zugrunde zu legen sind, gehören Leasinggebühren und Leasingsonderzahlungen. Die Gesamtkosten sind nicht nur dem Grunde nach zutreffend zu ermitteln. Sie müssen auch periodengerecht den jeweiligen Nutzungszeiträumen zugeordnet werden. Ebenso wie die Anschaffungskosten über den voraussichtlichen Nutzungszeitraum im Wege der AfA aufgeteilt werden, sind auch die in der Gewinnermittlung zu erfassenden Mietvorauszahlungen oder Leasingsonderzahlungen, die für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden, zu verteilen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die Kosten in seiner Gewinnermittlung periodengerecht erfassen muss.

Das war hier der Fall. Die GmbH muss für Ausgaben vor dem Abschlusstag (Leasingsonderzahlung) einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten ansetzen, da es sich um Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag handelt. Ob das vom Arbeitgeber in seiner Gewinnermittlung tatsächlich beachtet wird, ist unerheblich. Entscheidend ist, welcher Aufwand sich bei zutreffender Anwendung der Bilanzierungsgrundsätze tatsächlich ergeben hätte. Denn für die Bewertung der privaten Kfz-Nutzung gelten - wie sich aus der Verweisung in § 8 Abs. 2 auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ergibt - die Grundsätze der Gewinnermittlung. Dabei besteht kein allgemeines Korrespondenzprinzip dahin, dass auf der Arbeitgeberseite einerseits und auf der Arbeitnehmerseite andererseits stets korrespondierende Ansätze vorzunehmen wären. 

Hinweis

Der BFH widerspricht dem Einwand des FA, das Lohnsteuerrecht kenne keine periodengerechte Abgrenzung. Wegen des Verweises auf die Gewinnermittlung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) kann daher trotz des im Lohnsteuerrecht geltenden Zufluss- und Abflussprinzips eine Leasingsonderzahlung nicht im Jahr der Zahlung anstelle der AfA in voller Höhe in die Gesamtkosten einbezogen werden. Als unerheblich sieht der BFH auch an, dass im Fall des Übergangs auf die 1 %-Regelung im nachfolgenden Jahr die anteilige Sonderzahlung unberücksichtigt bleibt. Denn bei der 1 %-Regelung handelt es sich um eine nur grob typisierende Methode, sodass einzelne vorteilserhöhende und vorteilsmindernde Umstände unberücksichtigt bleiben können.

Auch dass beim Arbeitnehmer eine Leasingsonderzahlung als sofort abziehbare Werbungskosten behandelt wird (BFH v. 5.5.1994, VI R 100/93, BStBl II 1994, 643), steht nicht entgegen. Denn die im Rahmen der Fahrtenbuchmethode maßgeblichen gesamten Kfz-Aufwendungen werden grundsätzlich aus der Gewinnermittlung des Arbeitgebers gewonnen.

Da bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten ausgeschlossen ist, wird in diesem Fall eine Leasingsonderzahlung des Arbeitgebers im Zeitpunkt des Abflusses als Betriebsausgabe erfasst. Diese Vorverlagerung des Betriebsausgabenabzugs führt somit bei der Fahrtenbuchmethode eigentlich zu einer Erhöhung der Privatnutzung im Jahr der Zahlung. Es ist fraglich, ob nicht auch hier - aus Gleichheitsgründen - die Sonderzahlung entsprechend den Grundsätzen der Gewinnermittlung auf die Laufzeit zu verteilen ist.

BFH, Urteil v. 3.9.2015, VI R 27/14, veröffentlicht am 18.11.2015

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