Fahrer nicht klar: 12 Monate Fahrtenbuchauflage für Halter

52 km/h zu schnell. Der geblitzte Fahrer kann nicht identifiziert werden. Der Halter verweist auf einen Mann in Brasilien, der Hinweis kommt bei der Behörde nie an. Grund genug für eine Fahrtenbuchauflage.

Ein Mercedes wird außerhalb einer Ortschaft geblitzt – die erlaubte Geschwindigkeit wurde um 52 km/h massiv überschritten. Problem für die Behörden: Das Beweisfoto zeigte nur verschwommene Konturen des Fahrers, der zudem auch noch eine Sonnenbrille trug.

Als die Bußgeldstelle sich bei dem Halter des Fahrzeugs wegen einer Anhörung meldet, lässt dieser via Anwaltsschreiben mitteilen, dass er nicht der Fahrer gewesen sei.

Halter nicht eindeutig als Fahrzeugführer identifiziert

Obwohl der zuständige Sachbearbeiter nach Abgleich eines Passfotos des Halters mit dem Blitzfoto meint, dass der Halter des Fahrzeugs auch der Fahrzeugführer gewesen sei, wird das Verfahren eingestellt.

Doch damit ist es für den Halter des Mercedes noch nicht vorbei. Denn kurz nach Einstellung des Verfahrens ordnet die Behörde eine zwölfmonatige Fahrtenbuchauflage an. Begründet wurde die Fahrtenbuchauflage unter Hinweis auf § 31 a StVZO damit, dass eine Feststellung des Täters nach dem Verkehrsverstoß nicht möglich gewesen sei, weil der Halter des Mercedes den Fahrzeugführer nicht benannt habe.

Nach § 31a StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen die Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Fahrzeugführer angeblich mittgeteilt

Dagegen wandte sich der klagende Mercedes-Fahrer. Die Fahrtenbuchauflage würde gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. Schließlich habe er den Fahrzeugführer schriftlich genannt. Er habe den ihm zugesandten Anhörungsbogen an den Kreis Dithmarschen übersandt. Dort habe er einen Mann aus Brasilien als verantwortlichen Fahrer benannt.

Bei der Behörde war der Bogen allerdings nie angekommen. Außerdem wies die Behörde darauf hin, dass die angegebene Anschrift mangels konkreter Adressanagaben ohnehin nicht verwertbar sei.

Das Gericht bestätigte die Vorgehensweise der Behörde. Die Feststellung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person sei der Bußgeldstelle trotz angemessener Ermittlungsmaßnahmen nicht möglich gewesen.

Mitwirkungspflicht des Halters

Ob der Kläger das Schreiben mit dem Namen des Fahrers wirklich abgeschickt habe, sei zwar unklar. Dies gehe aber zu Lasten des Klägers. Der erfülle seine Mitwirkungspflicht nur dann, wenn seine Informationen auch tatsächlich in den Empfangsbereich der Bußgeldstelle gelangten.

(Schleswig-Holsteinisches VG, Entscheidung v. 16.08.2016, 3 A 60/16)

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