Abgestellter Motorroller brennt aus ungeklärter Ursache

Ein brennender Roller erzeugte einen großen Schaden. Doch die Brandursache konnte nicht geklärt werden. Greift hier dennoch die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung im Straßenverkehr?

Ein Mann stellte seinen Motorroller in unmittelbarer Nähe – der Abstand betrug weniger als ein Meter – einer Transformatorenstation ab. Der Motorroller fing aus ungeklärtem Grund Feuer und wurde zerstört. Die Transformatorenstation wurde zudem stark beschädigt. Der Betreiber machte den Halter des Rollers für den Schaden verantwortlich und forderte von ihm gut 25.000 EUR – so hoch war der Schaden an der Transformatorenstation.

Haftung des Halters aus der Betriebsgefahr?

Der Betreiber begründete seinen Anspruch damit, dass die Brandursache ein technischer Defekt des Motorrollers gewesen sei. Selbst wenn es keinen Beweis für einen technischen Defekt des Rollers gebe, sei eine Haftung des Halters aus der Betriebsgefahr des Rollers begründet.

Der Schaden sei beim Betrieb des Rollers entstanden. Durch das Abstellen des Motorrollers in unmittelbarer Nähe zu der Transformatorenstation und damit das Belassen des Rollers im Verkehrsraum habe sich eine dem Motorroller konstruktionsbedingt innewohnende Gefahr verwirklicht.

Geschädigter konnte Ursache des Brandes nicht beweisen

Dieser Sichtweise schloss sich das Oberlandesgericht (OLG) Bremen nicht an. Schon das Landgericht hatte festgestellt, dass die Klägerin nicht beweisen konnte, dass der Brand auf einer betriebsbedingten Gefahr aufgrund eines technischen Defekts des Motorrollers beruhte.

Haftung nur dann, wenn der Schaden beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden ist

Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), dass der Geschädigte bei Geltendmachung eines Anspruchs aufgrund der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG als anspruchsbegründende Tatsache beweisen müsse, dass der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden sei (siehe BGH, Urteil v. 21.11.1967, VI ZR 108/66).

Eine Haftung aus der Betriebsgefahr nach § 7 Abs. 1 StVG wird nicht bereits dadurch begründet, dass ein Fahrzeug aufgrund mitgeführter Betriebsstoffe oder verwendeter Materialien leicht entflammbar ist. Ein dadurch verursachter Fahrzeugbrand stehe der Gefahr der Entzündung beliebiger anderer im öffentlichen Raum abgestellter Gegenstände gleich.

Fahrzeughalter muss nicht beweisen, dass kein technischer Defekt vorlag

Auch wenn feststehe, dass das Eigentum des Geschädigten durch den Brand eines Kraftfahrzeugs beschädigt wurde, begründe dies nicht eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast des Halters. Dieser müsse also nicht darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der Brand und der Schaden nicht durch einen technischen Defekt verursacht wurde.

Betriebsgefahr greift nicht bei ungeklärter Brandursache

Das Gericht wies darauf hin, dass die Entzündung des Motorrollers durch ungeklärte Fremdeinwirkung oder Brandstiftung durch einen unbekannten Dritten nicht von der Betriebsgefahr umfasst sei.

(OLG Bremen, Urteil v. 05.07.2023, 1 U 12/23)


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Schlagworte zum Thema:  Verkehrsrecht, Haftung