Parken vor abgesenktem Bordstein

Auch wenn keine Park- oder Halteverbotsschilder vorhanden sind. Das Parken vor einem abgesenkten Bordstein ist verboten – eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Wer dies tut, muss damit rechnen, abgeschleppt zu werden.

Eine Frau hatte ihren Pkw in Höhe eines Friedhofs vor einem abgesenkten Bordstein geparkt. Halte- oder Parkverbotsschilder waren zwar nicht vorhanden, der Bereich war jedoch zusätzlich mit einer Zickzacklinie markiert. Somit lag eine Grenzmarkierung nach § 299 StVO vor.

Auto abgeschleppt – Rechnung über 341 Euro

Als die Frau zu ihrem geparkten Fahrzeug zurückkehren wollte, war dieses nicht mehr da. Die Polizei ließ das Auto abschleppen und stellte ihr die Kosten in Höhe von 341,25 Euro in Rechnung. Dagegen klagte sie.

Ihr Fahrzeug habe sich nur teilweise auf Höhe der Bordsteinabsenkung befunden. Der Zugang für Gehbehinderte sei auch in unmittelbarer Nähe ausreichend gewährleistet und die weißen Zickzacklinien seien nicht erkennbar gewesen. Die Polizei hätte vor dem Abschleppen den Halter ermitteln müssen.

Verwaltungsgericht: Abschleppen war rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht München hat die Klage abgewiesen. Die Abschleppmaßnahme sei rechtmäßig gewesen. Die Polizei dürfe zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr eine Sache sicherstellen.

Gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Eine gegenwärtige Gefahr für die Rechtsordnung stellen u.a. auch bereits eingetretene und andauernde Störungen durch Verkehrsordnungswidrigkeiten dar.

Da die Frau das Fahrzeug verkehrswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO abgestellt hatte, war die Polizei befugt, das Fahrzeug abschleppen zu lassen.

Es spielt keine Rolle, ob es zu einer konkreten Behinderung gekommen ist

Die Abschleppmaßnahme sei auch verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei gewesen. Es komme nicht darauf an, ob es zu einer konkreten Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen sei. Auch das Argument der Klägerin, die Bordsteinabsenkung sei schon deshalb obsolet, weil der Übergang nicht mehr benötigt werde, weil es einen anderen Eingang bzw. ein Friedhofstor gebe, greife nicht.

Absenkung wichtige Querungsstelle für Rollstuhlfahrer, Fußgänger mit Gehhilfen etc

Vielmehr erscheine es wahrscheinlich, dass die Absenkung gerade als Querungsstelle insbesondere für Rollstuhlfahrer, für Fußgänger mit Gehhilfen oder mit Kinderwagen und für Radfahrer unverzichtbar sei, so das Gericht. Dass die Grenzmarkierung nicht mehr sichtbar sei, werde im Übrigen durch die Lichtbilder in der Verwaltungsakte widerlegt.

(VG München, Urteil v. 13.03.2023, M 23 K 21.5650)

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