1-Prozent-Regelung: Bruttolistenneupreis auf dem Prüfstand
Wer seinen Dienstwagen auch privat benutzen darf, muss diesen Vorteil versteuern. Der geldwerte Vorteil kann dabei entweder mit der sogenannten Fahrtenbuchmethode oder pauschal nach der 1 %-Methode ermittelt werden. Viele Steuerzahler wählen die unkompliziertere 1 %-Methode. Basis für die Berechnung nach der 1 %-Regelung ist der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs – und zwar der Listenneupreis! Untersuchungen haben jedoch gezeigt, dass Fahrzeuge im Schnitt 19 Prozent unter dem von der Automobilindustrie herausgegebenen Bruttolistenpreis verkauft werden. Für den Fiskus ist der Ansatz des Bruttolistenpreises ein lukratives Geschäft, denn der Ansatz des höheren Listenwertes führt auch zu einer höheren Steuer für die Steuerzahler. Der BdSt hält den Ansatz des Bruttolistenpreises daher nicht mehr für die steuerliche Berechnung des geldwerten Vorteils geeignet.
Mündliche Verhandlung beim Bundesfinanzhof
Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen einen gebrauchten Pkw als Firmenwagen geleast, den der Arbeitnehmer (Kläger) auch privat mit benutzen durfte. Der Wert des Wagens lag bei rund 32.000 EUR. Der Bruttolistenpreis betrug hingegen rund 81.400 EUR. Das Finanzamt legte der Besteuerung 1 % von 81.400 EUR zu Grunde, sodass der Kläger monatlich 814 EUR der Lohnsteuer unterwerfen musste. Auch ein Kollege des Klägers bekam einen neuen Dienstwagen. Auch diesem Kollegen war die private Mitbenutzung des Pkw gestattet. Anders als der Kläger wurde für den Kollegen jedoch ein Neuwagen geleast, der auch um die 30.000 EUR kostete. Allerdings lag der Bruttolistenpreis für den Neuwagen bei ca. 35.100 EUR. Das steuerliche Resultat: Der Kollege muss monatlich nach der 1 %-Regelung nur rund 351 EUR versteuern. Im Ergebnis ein Unterschied von 463 EUR gegenüber dem Kollegen mit dem Gebrauchtwagen - bei fast gleichem Fahrzeugwert.
Hinweis
Im Urteil der Vorinstanz (Niedersächsisches FG, Urteil v. 14.9.2011, 9 K 394/10) werden zahlreiche Stimmen aus der Fachliteratur genannt, aus denen sich eher die Tendenz entnehmen lässt, die Verfassungswidrigkeit abzulehnen. Letztlich wird aber der BFH entscheiden. Wir verfolgen das Verfahren und halten Sie auf dem Laufenden.
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