Arbeitnehmerzuzahlungen zur Privatnutzung richtig anrechnen
Der Sachverhalt: Ein Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung. Hierfür zahlt er der Firma eine monatliche Nutzungsgebühr von 500 EUR (= jährlich 6.000 EUR). Der Arbeitgeber ermittelt den geldwerten Nutzungsvorteil nach der 1-%-Regelung, erhöht um jeweils 0,03 % des Listenpreises monatlich für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte - insgesamt rund 8.500 EUR. Diesen Betrag vermindert er um das vom Arbeitnehmer gezahlte pauschale Nutzungsentgelt; versteuert werden demnach etwa 2.500 EUR.
Wechsel zur Fahrtenbuchmethode möglich
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung ermittelt der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil nach der sog. Fahrtenbuchmethode. Bei der Einkommensteuerveranlagung ist er nämlich nicht an das vom Arbeitgeber für die Lohnsteuer gewählte Verfahren gebunden (hier: die 1-%-Methode). Aus dem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch resultiert ein Nutzungsanteil für private Fahrten sowie solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 35 %.
Nach dem Wechsel zur Fahrtenbuchmethode macht der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Fahrzeugüberlassung Werbungskosten geltend, die das Finanzamt nicht anerkennen will. Zur Begründung macht er folgende Rechnung auf:
Gesamtkosten des Fahrzeugs | 12.000 EUR |
./. gezahlte Nutzungsgebühr | - 6.000 EUR |
Verbleiben | 6.000 EUR |
= davon Privatanteil 35 % | = 2.100 EUR |
./. geldwerter Vorteil beim Lohnsteuerabzug | - 8.500 EUR |
Zu viel versteuert und deshalb abziehbar | - 6.400 EUR |
Zuzahlung ist vom privaten Nutzungsvorteil abzuziehen
Dies ist jedoch nach - einer vom Sächsischen Finanzgericht bestätigten - Auffassung der Finanzverwaltung nicht korrekt. Die Gesamtkosten für das Fahrzeug werden nicht um das an den Arbeitgeber gezahlte Nutzungsentgelt vermindert. Der Bewertung des geldwerten Vorteils sind die "gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen" zugrunde zu legen (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG).
Die gezahlten Nutzungsvergütungen sind erst von dem ermittelten Nutzungswert in Abzug zu bringen. Das gilt für die 1-%-Regelung ebenso wie für die Fahrtenbuchmethode. Nach dieser Maßgabe durfte dem Kläger bei der Einkommensteuerveranlagung kein geldwerter Vorteil aus der Pkw-Überlassung zugerechnet werden. Dies ergibt sich wie folgt:
Gesamtkosten des Fahrzeugs | 12.000 EUR |
= davon Privatanteil 35 % | = 4.200 EUR |
./. gezahlte Nutzungsgebühr | - 6.000 EUR |
Verbleiben | +/- 0 EUR |
Kein negativer Arbeitslohn durch "überhöhte" Zuzahlung
Die Kürzung geht dabei bis maximal 0 EUR. Somit wirkt sich die geleistete Nutzungsvergütung nicht in voller Höhe einkommensmindernd aus. Die darüber hinaus gezahlte Nutzungsvergütung führt nach dem Urteil nicht zum Entstehen eines negativen Arbeitslohns oder zu abzugsfähigen Werbungskosten.
Ergebnis: Der Lohnsteuerabzug war und bleibt zutreffend, so dass sich hier kein Korrekturbedarf ergibt. Die Nutzungsgebühr war richtigerweise vom privaten Nutzungsanteil (nach der 1-%-Methode) abgezogen worden.
(Vgl. Finanzgericht Sachsen, Urteil vom 5. Februar 2014, 4 K 2256/09)
Praxistipp |
Etwas anderes gilt, wenn Mitarbeiter statt pauschaler Nutzungsvergütungen, einzelne Kraftfahrzeugkosten (z. B. Treibstoff) selbst übernehmen. Bei der 1-%-Regelung ist dann gar keine Kürzung zulässig. Bei der Fahrtenbuchmethode gehören die vom Mitarbeiter selbstgetragenen Einzelkosten nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs. Zu Einzelheiten hierzu vgl. BMF-Schreiben vom 19. April 2013 zur lohnsteuerlichen Behandlung von Arbeitnehmerzuzahlungen bei Firmenwagenüberlassung. |
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