Besteuerungsfragen zu betrieblichen Kraftfahrzeugen - Teil 1

Wir stellen Ihnen die Details der Verfügung des BayLfSt v. 22.1.2013 in einer 3-teiligen Serie dar. Im 1. Teil der Verfügung nimmt das BayLfSt zum Betriebsausgabenabzugsverbot für Pendel- und Familienheimfahrten, zur 1 %-Regelung und zur Fahrtenbuchmethode Stellung.

Danach gilt:

Gehört das Fahrzeug zum Betriebsvermögen?

Die erste Weichenstellung für weitere steuerliche Überlegungen erfolgt bei der Frage, ob ein Kraftfahrzeug (KfZ) überhaupt zum Betriebsvermögen gehört. Hierbei sind die allgemeinen Zuordnungsgrundsätze aus R 4.2 Abs. 1 EStR zu beachten, wonach gilt:

  • notwendiges Betriebsvermögen: Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden oder dazu bestimmt sind, gehören zum notwendigen Betriebsvermögen. Hierzu gehören auch Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt werden (außer Grundstücke, Grundstücksteile).

  • gewillkürtes Betriebsvermögen: Wirtschaftsgüter, die in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind, können als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. Bei einer betrieblichen Nutzung von 10 % bis 50 % können Wirtschaftsgüter dem gewillkürten Betriebsvermögen zugerechnet werden.

  • notwendiges Privatvermögen: Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 90 % privat genutzt werden, gehören zum notwendigen Privatvermögen.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass auch die Nutzung eines Fahrzeugs für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten (gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG) zur betrieblichen Nutzung gehört.

Versteuerung der Privatnutzung

Die private Nutzung von betrieblichen KfZ kann nach der 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) versteuert werden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Hiervon erfasst werden auch gemietete/ geleaste Kraftfahrzeuge und Gelände-KfZ. Nicht unter die 1 %-Regelung fallen hingegen Zugmaschinen und LKW (die kraftfahrzeugsteuerrechtlich „andere Fahrzeuge“ sind).

Anscheinsbeweis für Privatnutzung

Der Steuerpflichtige kann die Versteuerung eines privaten Nutzungsanteils nicht mit der bloßen Behauptung abwenden, dass das Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt wird bzw. für solche Fahrten nur andere KfZ genutzt werden. Will er die ausschließlich betriebliche Nutzung des einzigen betrieblichen KfZ geltend machen (untypischer Sachverhalt), trifft ihn hierfür die objektive Beweislast.

Abzugsverbot für Pendel- und Familienheimfahrten

Die Anwendung des Betriebsausgabenabzugsverbots für Pendel- und Familienheimfahrten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG) setzt voraus, dass ein KfZ für solche Fahrten genutzt wird. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass das KfZ zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört. Sofern das KfZ dem Privatvermögen zuzurechnen ist, lässt das Gesetz im Ergebnis nur die Aufwendungen in Höhe der Entfernungspauschale zum Abzug zu.

Nachweis der betrieblichen Nutzung bei der 1 %-Regelung

Will der Steuerpflichtige die 1 %-Regelung anwenden, kann er den hierfür erforderlichen betrieblichen Nutzungsumfang von mehr als 50 % in jeder geeigneten Form nachweisen (z. B. durch Terminkalender, Reisekostenabrechnung etc.). Sind solche Unterlagen nicht vorhanden, kann er die betriebliche Nutzung auch mit formlosen Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (von regelmäßig drei Monaten) glaubhaft machen, die folgende Angaben zu betrieblichen Fahrten enthalten:

  • der Anlass der Fahrten,
  • die jeweils zurückgelegte Strecke und
  • die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraums.

Wer eine typische Reisetätigkeit ausübt oder ein ausgedehntes Tätigkeitsgebiet „abfahren“ muss, kann die 1 %-Regelung auch ohne den Nachweis des betrieblichen Nutzungsumfangs in Anspruch nehmen (z. B. Taxiunternehmen, Handelsvertreter, Handwerker der Bau- und Baunebengewerbe, Landtierärzte). Bei ihnen besteht die Vermutung einer mehr als 50 %-igen betrieblichen Nutzung. Hält der Steuerpflichtige mehrere KfZ im Betriebsvermögen, gilt diese Vermutung allerdings nur für das KfZ mit der höchsten Jahreskilometerleistung. Für die anderen KfZ ist ein Nachweis der überwiegend betrieblichen Nutzung weiterhin erforderlich.

Machen bereits die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten mehr als 50 % der Jahreskilometerleistung aus, muss die betriebliche Nutzung nicht nachgewiesen werden.

Hat der Steuerpflichtige den betrieblichen Nutzungsumfang eines KfZ erst einmal glaubhaft gemacht, können die Finanzämter diesen Nutzungsumfang (bei gleichbleibenden Verhältnissen) auch für die folgenden Veranlagungszeiträume unterstellen.

Fahrtenbuch oder 1 %-Regelung?

Bei mehr als 50 %iger betrieblicher Nutzung eines Fahrzeugs kann der Steuerpflichtige frei wählen, ob er den privaten Nutzungsvorteil nach der 1 %-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode versteuern will. Das Wahlrecht kann er in seiner Einkommensteuererklärung aber nur einheitlich für ein Wirtschaftsjahr ausüben. Nur wenn er das Fahrzeug während des Wirtschaftsjahres wechselt, können beide Methoden innerhalb eines Wirtschaftsjahres zur Anwendung kommen (z. B. 1 %-Regelung bis Juli, danach Fahrtenbuchmethode). Der Steuerpflichtige kann das Wahlrecht noch bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausüben (ein Fahrtenbuch somit auch erst im Einspruchswege nachreichen).

1 %-Regelung bei Fahrzeugwechsel

Wechselt der Steuerpflichtige sein (privat mitgenutztes) Fahrzeug im Laufe eines Monats aus, ist der 1 %-Vorteil für den Monat des Fahrzeugwechsels nach dem Bruttolistenpreis desjenigen Fahrzeugs zu bestimmen, das nach der Anzahl der Tage überwiegend genutzt worden ist.

Hinweis: Die Verfügung des BayLfSt enthält keine neuen Grundsätze, sondern stimmt inhaltlich komplett mit den BMF-Schreiben vom 18.11.2009 (BStBl. 2009 I, S. 1326) und vom 15.11.2012 (BStBl. 2012 I, S. 1099) zur ertragsteuerliche Behandlung betrieblicher KfZ überein.

(Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 22.1.2013, S 2177.1.1 - 3/6 St 32)