Besteuerungsfragen zu betrieblichen Kraftfahrzeugen – Teil 3

Wir stellen Ihnen die Details der Verfügung des BayLfSt v. 22.1.2013 in einer 3-teiligen Serie dar. Im 3. bis 5. Teil der Verfügung stellt das BayLfSt die Grundsätze zur Fahrtenbuchmethode und zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zusammen.

Danach gilt:

Werden mehrere (zu mehr als 50 % betrieblich genutzte) Fahrzeuge vom Unternehmer oder seinen Angehörigen für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder Familienheimfahrten genutzt, kann für jedes Fahrzeug einzeln zwischen der Fahrtenbuchmethode und der 1 %-Regelung gewählt werden.

Sofern ein Fahrtenbuch nur für einzelne Fahrzeuge geführt wird, muss für die anderen (privat mitgenutzten) Fahrzeuge ein pauschaler Ansatz erfolgen: Der private Nutzungsvorteil ist für diese Fahrzeuge nach der 1 %-Regelung und der Betrag der nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten Wohnung-Betriebsstätte nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG zu ermitteln. Allerdings sind die Besteuerungsgrundsätze entsprechend zu beachten, die für die Nutzung mehrerer KfZ bzw. durch mehrere Nutzungsberechtigte aufgestellt wurden (siehe Teil 2 dieses Beitrags). 

Elektronisches Fahrtenbuch

Ein elektronisch geführtes Fahrtenbuch kann nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn nachträgliche Veränderungen dokumentiert werden oder von Vornherein technisch ausgeschlossen sind.

Form und Inhalt des Fahrtenbuchs

Die Verfügung listet die allgemeinen Anforderungen auf, die an ein steuerlich ordnungsgemäßes Fahrtenbuch gestellt werden. Insbesondere muss das Fahrtenbuch fortlaufend, zeitnah und in geschlossener Form geführt werden und folgende Mindestangaben enthalten: Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblich/beruflich veranlassten Fahrt, Reiseziel, Reisezweck sowie die aufgesuchten Geschäftspartner. Auch weist die Verfügung auf Aufzeichnungserleichterungen hin, die für „reisende“ Berufsgruppen, wie beispielsweise Handelsvertreter, Kurierdienste und Taxifahrer gelten.

Wenn das Fahrtenbuch verworfen wird

Stuft die Finanzverwaltung ein Fahrtenbuch bei mehr als 50 %iger betrieblicher KfZ-Nutzung als nicht ordnungsgemäß ein, muss der private Nutzungsanteil nach der 1 %-Regelung berechnet werden; die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung-Betriebsstätte bzw. für Familienheimfahrten sind pauschal nach den Regelungen in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG zu errechnen.

Wird ein Fahrzeug nur zu 10 bis 50 % betrieblich genutzt, ist die 1 %-Regelung nicht anwendbar. Ohne Fahrtenbuch muss der private Nutzungsanteil in diesem Fall als Entnahme mit den anteiligen tatsächlichen Selbstkosten berechnet werden, sodass zunächst die Gesamtaufwendungen für das KfZ ermittelt werden müssen. Die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung-Betriebsstätte bzw. für Familienheimfahrten errechnen sich pauschal nach den Regelungen in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 2. Alternative EStG.

Mehrfache Pendelfahrten zur Betriebsstätte

Wer täglich mehrfach zwischen Wohnung und Betriebsstätte hin- und herpendelt, muss nicht befürchten, dass sich auch die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung-Betriebsstätte erhöhen. Auswirkung haben mehrfache tägliche Pendelfahrten aber auf den betrieblichen Nutzungsumfang des KfZ (dieser erhöht sich entsprechend).

Kostenabzug bei Behinderten

Behinderte Menschen können ihre tatsächlichen KfZ-Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten als Betriebsausgaben geltend machen. Voraussetzung ist, dass ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70 zuerkannt worden ist (oder mindestens GdB 50 mit erheblich beeinträchtigter Bewegungsunfähigkeit im Straßenverkehr). Eine Gewinnerhöhung um die Unterschiedsbeträge des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG erfolgt in diesen Fällen nicht.

Hinweis: Die Verfügung des BayLfSt enthält keine neuen Grundsätze, sondern gibt die Inhalte aus den BMF-Schreiben vom 18.11.2009 (BStBl. 2009 I, S 1326) und vom 15.11.2012 (BStBl. 2012 I, S. 1099) zur ertragsteuerlichen Behandlung betrieblicher KfZinhaltsgleich wieder.

(Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 22.1.2013, S 2177.1.1 - 3/6 St 32)

Schlagworte zum Thema:  Fahrtenbuch, Firmenwagen, Einkommensteuer