FG Kommentierung: Pauschale Nutzungsgebühr für den Dientwagen

Zahlt der Arbeitnehmer für den Dienstwagen eine pauschale Nutzungsgebühr, die über die anteiligen Kosten des Pkw hinausgeht, ermäßigt sich der geldwerte Vorteil der Überlassung zu Privatfahrten bis auf null. Ein darüber hinaus gehender Betrag gehört nicht zu den Werbungskosten.

Sachverhalt:

Der Arbeitnehmer hatte für den Dienstwagen, den er auch für private Fahrten und für die Wege von der Wohnung zur Arbeitsstätte nutzen durfte, ein pauschales Entgelt von 502,81 EUR monatlich zu entrichten. Das Entgelt überstieg die anteiligen Kosten des Pkw, die anhand eines Fahrtenbuchs und der Aufzeichnungen des Arbeitgebers ermittelt wurden. Das Finanzamt zog daraus den Schluss, wegen der Überlassung des Pkw sei zwar kein geldwerter Vorteil zu versteuern; der übersteigende Betrag könne jedoch nicht als Werbungskosten bei den Arbeitseinkünften geltend gemacht werden.

Entscheidung:

Das FG bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung des Pkw sei um die Nutzungsvergütung zu kürzen. Das gelte nicht nur für den vom BFH (Urteil v. 7.11.2006, VI R 95/04, BStBl 2007 II S. 269) entschiedenen Fall der 1-%-Regelung, sondern auch im Rahmen der Fahrtenbuchmethode. Soweit die Nutzungsvergütung die anteiligen Kosten übersteige, sei dieser Aufwand den Privatfahrten und nicht etwa der Einkünfteerzielung zuzurechnen.

Praxishinweis:

Dass der geldwerte Vorteil der Pkw-Gestellung für Privatfahrten um ein Nutzungsentgelt gekürzt wird, ist inzwischen unbestritten. Für die Übernahme einzelner Kosten des Pkw gilt nach Ansicht der Verwaltung etwa anderes (BMF, Schreiben v. 19.4.2013, BStBl 2013 I S. 513). Von dieser Gestaltung ist deshalb abzuraten. Das FG hat sich nicht ausdrücklich zu der Frage geäußert, ob für die Fahrten von der Wohnung zum Betrieb dasselbe gilt wie für die privaten Fahrten. Wenn jedoch dem Arbeitnehmer insoweit kein Vorteil zugeflossen ist, weil er seinem Arbeitgeber die anteiligen Kosten vollständig ersetzt, müsste sein Aufwand für diese Fahrten in der Form der Entfernungspauschale berücksichtigt werden. Soweit erkennbar, ist diese Frage noch nicht ausdrücklich entschieden worden.

Sächsisches FG, Urteil v. 5.2.2014, 4 K 2256/09