Dienstwagenbesteuerung bei erlaubter Privatnutzung

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung, führt dies beim Arbeitnehmer auch dann zu einem steuerlichen Vorteil, wenn er das Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutzt.

Hintergrund

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH führt die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Lohnzufluss. Der Arbeitnehmer ist um den Betrag bereichert, den er für eine private Nutzung aufwenden müsste und den er sich durch die Überlassung des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber erspart. Die Bereicherung ist nach der sog. 1%-Regelung zu bewerten, sofern nicht das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird. Bisher wurde in derartigen Fällen die tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs vermutet, wobei der Arbeitnehmer die Vermutung unter engen Voraussetzungen widerlegen konnte. Diese Möglichkeit hat der BFH nunmehr ausgeschlossen und insoweit seine bisherige Rechtsprechung geändert. Auf die tatsächliche private Nutzung kommt es nicht mehr an.

Im vorliegenden Fall hatte eine GmbH ihrem Geschäftsführer (G) einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt, den dieser nach dem Anstellungsvertrag auch privat nutzten durfte. Bei der Lohnsteuer setzte die GmbH für die private Nutzung lediglich eine Kostenpauschale an, da eine private Nutzung nicht stattgefunden habe. Das Finanzamt bewertete hingegen den zu versteuernden Vorteil des G nach der 1%-Regelung, da ein Fahrtenbuch nicht geführt worden sei und es auf die tatsächliche private Nutzung nicht ankomme.

Entscheidung

Der BFH gab dem Finanzamt Recht.
Die Überlassung des Dienstwagens für die Privatnutzung durch G führt unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen zu dessen Bereicherung. Denn der Vorteil aus der Nutzungsüberlassung umfasst das Zurverfügungstellen des Fahrzeugs selbst sowie die Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur-, Wartungs- und Treibstoffkosten und damit nutzungsunabhängige wie nutzungsabhängige Kosten. Der Vorteil ist dem G mit der Inbesitznahme des Dienstwagens und nicht erst mit der tatsächlichen Nutzung zugeflossen. Selbst wenn G den PKW tatsächlich nicht privat genutzt haben sollte, hat er sich zumindest die (nutzungsunabhängigen) Kosten erspart, die ihm für das Vorhalten eines betriebsbereiten Fahrzeugs entstanden wären. Da G jedoch kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt hat, ist der Vorteil nach der 1%-Regelung (pauschal mit 1% des Bruttolistenneupreises des PKW) zu bewerten.

Hinweis

Da es nach dieser neuen Rechtsprechung des BFH für eine Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines Dienstwagens für private Zwecke nicht mehr darauf ankommt, ob der Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt worden ist, erübrigt sich logischerweise auch die Möglichkeit des Steuerpflichtigen, den Beweis dafür zu erbringen, dass eine private Nutzung nicht stattgefunden hat. An der gegenteiligen Rechtsauffassung, wie sie z. B. noch im Urteil vom 21.4.2010 (VI R 46/08, BStBl II 2010 S. 848) formuliert worden ist, hält der BFH ausdrücklich nicht mehr fest. Deshalb bleibt nur noch in den Fällen eine Besteuerung des Nutzungsvorteils außer Betracht, in denen ein Arbeitnehmer ausdrücklich nicht zur privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs befugt ist.

Im vorliegenden Urteil hat der BFH darüber hinaus entschieden, dass die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen zu einem Golfclub durch den Arbeitgeber auch dann zu Arbeitslohn führt, wenn die Mitgliedschaft dem Beruf des Arbeitnehmers förderlich ist. Nach Auffassung des BFH läßt sich ein solcher beruflicher Bezug vom privaten Bereich nicht trennen, so dass ein Abzug der Aufwendungen weder insgesamt noch teilweise in Betracht kommt.

BFH, Urteil v. 21.3.2013, VI R 31/10, veröffentlicht am 10.7.2013

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