BFH Kommentierung: Ferrari eines Freiberuflers

Die Kosten eines Sportwagens sind nicht abziehbar, soweit ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer die Aufwendungen nicht auf sich genommen hätte.

Hintergrund

A betreibt eine Kleintierarztpraxis. Er erzielte in 2005 bis 2007 bei Umsätzen von rund 800.000 EUR Gewinne zwischen 200.000 EUR und 350.000 EUR. Als betriebliches Fahrzeug hielt er einen VW Multivan, dessen Privatanteil nach der 1 %-Regelung angesetzt wurde. Ab Oktober 2005 leaste er einen Ferrari Spider (ein Sportwagen mit 400 PS). Nach dem Fahrtenbuch betrug die Gesamtfahrleistung in 2005 550 km. Davon betrafen 104 km einen Kollegenbesuch, die übrigen Fahrten dienten der Unterhaltung des Fahrzeugs (Überführung, Tanken, Reifenwechsel). In 2006 fuhr A rund 3.800 km und in 2007 rund 2.400 km. Davon entfielen rund 3.500 km bzw. 2.100 km auf betriebliche Fahrten, und zwar zu 9 bzw. 5 Fortbildungsveranstaltungen und zu einem Gerichtstermin). 

A ermittelte für 2005 rund 28.000 EUR, für 2006 rund 36.000 EUR und für 2007 rund 34.000 EUR Gesamtkosten und machte den betrieblichen Anteil als Betriebsausgabe geltend. 

Das FA ließ für die betrieblichen Fahrten pauschal nur 1 EUR je km zum Abzug zu. Das FG zeigte sich generöser und erhöhte den angemessenen Teil der Fahrzeugkosten auf 2 EUR je km. 

Entscheidung

Auch der BFH ist der Auffassung, dass die Betriebsausgaben für den Ferrari auf einen angemessenen Betrag zu reduzieren sind. 

Der BFH führt zunächst aus, dass der Ferrari dem (gewillkürten oder notwendigen) Betriebsvermögen zuzuordnen ist. Denn ein geleastes Fahrzeug kann zum Betriebsvermögen gehören, wenn die Grundmietzeit - wie hier - 36 Monate beträgt oder wenn es zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Damit stellen die auf die betrieblichen Fahrten entfallenden Aufwendungen Betriebsausgaben dar. 

Der Betriebsausgabenabzug ist jedoch für Aufwendungen, die "die Lebensführung ... berühren", eingeschränkt, "soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind" (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG). 

Zweck der Regelung ist es, unangemessenen betrieblichen Repräsentationsaufwand nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen. Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Lebensführung auch bei rein betrieblicher Veranlassung berührt ist, wenn die Aufwendungen durch die persönlichen Motive, wie dies bei der Beschaffung eines Luxusfahrzeugs dar Fall ist, mitveranlasst sind. Ob solche Aufwendungen unangemessen sind, beurteilt sich sodann danach, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte. 

In die Angemessenheitsprüfung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, vor allem Größe, Umsatz und Gewinn des Unternehmens sowie die Bedeutung der Repräsentation für den Geschäftserfolg. Dementsprechend ist die Anschaffung eines teuren und schnellen Wagens nicht stets unangemessen. Im Streitfall spricht jedoch für die Unangemessenheit einerseits der absolut geringe betriebliche Nutzungsumfang (in drei Jahren nur 20 Tage) sowie die Beschränkung der wenigen Fahrten auf Reisen zu Fortbildungen und Gerichtsterminen ohne Einsatz in der berufstypischen tierärztlichen Tätigkeit und andererseits der hohe Repräsentations- sowie Affektionswert eines Luxussportwagens. 

Maßstab für die Angemessenheit ist die Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Unternehmers in vergleichbarer Situation. Der BFH bestätigt den vom FG zugrunde gelegten Wert von 2 EUR je km als sachgerecht. Das entspricht aufwändigeren Modellen der Oberklasse (BMW, Mercedes). 

Hinweis

Auch wenn der Unternehmer grundsätzlich frei ist, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst zu bestimmen, ist unangemessener Repräsentationsaufwand auf das Maß dessen begrenzt, was ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer auf sich genommen hätte. Bei nach Art und Höhe ungewöhnlichen Aufwendungen obliegt es dem Unternehmer, die betriebliche Veranlassung konkret anhand der Verhältnisse seines Betriebs darzulegen. Entscheidend ist dabei weniger die aktuelle Situation, als vielmehr die erwartete Entwicklung des Unternehmens. Gegen ein Fahrzeug der Oberklasse dürften wohl nie Bedenken bestehen. Problematisch sind lediglich ausgesprochene Luxusfahrzeuge, für deren Mehraufwand ein objektiver Grund gegeben sein sollte. Das gilt übrigens auch für einen Unternehmer, der sehr hohe Gewinne erzielt und für den es überhaupt nichts Besonderes ist, sich mit einem Luxuswagen zu bewegen.

Urteil v. 29.4.2014, VIII R 20/12, veröffentlicht am 6.8.2014