Finanzamt akzeptiert kein Gekrakel
Das Gesetz bestimmt den Begriff ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht näher. Allerdings wurden durch die bisherige Rechtsprechung die Voraussetzungen, die an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, im Wesentlichen geklärt. Demnach muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Dabei ist jede Fahrt unter Angabe von Datum, Zeit, Reiseziel, Reisegrund und Gesamtkilometer bei Beginn und Ende der Fahrt aufzuzeichnen. Zusätzlich müssen die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Hierzu hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Beschluss vom 14. März 2012 (Az. VIII B 120/11) klargestellt, dass handschriftliche Aufzeichnungen lesbar sein müssen. Dabei genügt es nicht, dass der Steuerpflichtige angibt, seine Aufzeichnungen selbst lesen zu können, denn sie dienen nicht dem Steuerpflichtigen als Erinnerungsstütze, sondern zum Nachweis gegenüber dem Finanzamt.
Des Weiteren entschied der BFH, dass der Steuerpflichtige nicht verpflichtet sei, jede Abweichung der gefahrenen Strecke zur kürzesten Strecke laut Routenplaner aufzuzeichnen. Dies gelte auch, wenn wiederholte Fahrten zu ein und demselben Ziel ohne Begründung mit unterschiedlichen Entfernungsangaben aufgezeichnet wurden. Erst bei erheblichen Abweichungen wie im Streitfall von 24 % könne von einer Umwegfahrt, die genauere Aufzeichnungen erforderlich mache, ausgegangen werden.
Hinweis
In einem weiteren Urteil vom 1. März 2012 (Az. VI R 33/10) hat der BFH entschieden, dass Aufzeichnungen im Fahrtenbuch mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Angabe des Endpunktes der Fahrt nur eine Straße ohne Hausnummer und Namen des besuchten Kunden enthält.
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