Arbeitnehmer darf gezahlte Fahrzeugkosten nicht als Werbungskosten abziehen
Der Bundesfinanzhof hatte Gelegenheit, die steuerliche Berücksichtigung eines vom Arbeitnehmer selbst getragenen Nutzungsentgelts bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode zur Ermittlung des geldwerten Vorteils zu entscheiden (BFH, Urteil v. 30.11.2016, VI R 49/14).
Praxis-Hinweis: Kein Zusammenhang zwischen Zahlungen und Einnahmen des Arbeitnehmers
Die Entscheidung hinterlässt bei betroffenen Steuerpflichtigen ein zwiespältiges Gefühl. Zwar hat der BFH bestätigt, dass vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die Nutzung eines Dienstwagens gezahlte Beträge den geldwerten Vorteil mindern. Wenn allerdings diese Zahlungen über dem nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten geldwerten Vorteil liegen, kann ein überschießender Betrag nicht vom Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies ist wohl auch zutreffend, da es in der Tat an einem direkten Zusammenhang zwischen den Zahlungen, die ja für die private Nutzung getätigt werden, und den Einnahmen des Arbeitnehmers aus seiner beruflichen Betätigung fehlt.
Ärgerlich ist diese Rechtsprechung indes allemal. Insofern kann der Hinweis nur sein, solche überschießenden Zahlungen des Arbeitnehmers zu vermeiden. Denkbar wären etwa Anpassungsklauseln in den Überlassungsverträgen. Einfacher zu handhaben ist in jedem Fall eine Anwendung der 1%-Regelung durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Arbeitnehmer führt Fahrtenbuch und zahlt Nutzungsentgelt an Arbeitgeber
Der Kläger war ein Arbeitnehmer, dem ein Dienstwagen auch für private Zwecke zur Verfügung gestellt wurde. Er zahlte jedoch an seinen Arbeitgeber ein monatliches Nutzungsentgelt, das sich auf rund 6.000 EUR im Jahr summierte. Der Arbeitgeber versteuerte den geldwerten Vorteil pauschal nach der 1%-Regelung bzw. 0,03%-Regelung für die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte. Von dem sich hierbei ergebenden Gesamtjahresbetrag von 8.500 EUR zog der Arbeitgeber den vom Kläger gezahlten Anteil von 6.000 EUR ab und erhöhte den Bruttoarbeitslohn um 2.500 EUR. Der Kläger führte gleichzeitig ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch und ermittelte hierbei einen privaten Nutzungsanteil von 35,39%. Die Gesamtkosten des Dienstwagens im Streitjahr waren 12.600 EUR. In seiner Einkommensteuererklärung ermittelte der Kläger sodann den geldwerten Vorteil nach der Fahrtenbuchmethode. Hierbei machte er einen Betrag von 6.200 EUR als Werbungskosten geltend. Diese Werbungskosten wurden jedoch weder vom Finanzamt noch vom Finanzgericht anerkannt.
Begründung: Der geldwerte Vorteil kann nicht weniger als 0 EUR sein und kein Werbungskostenabzug
Die Revision wurde durch den BFH ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen. Das Sächsische FG habe zu Recht das vom Kläger gezahlte Nutzungsentgelt nur bei der Ermittlung der Höhe des geldwerten Vorteils berücksichtigt. Hierbei sei der private Nutzungsanteil zu Recht nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt worden. Allerdings könne der geldwerte Vorteil nicht weniger als 0 EUR sein, wie dies das FG zutreffend entschieden habe. Unstrittig hätten die Gesamtkosten des Streitjahres 12.600 EUR betragen, auch sei der private Anteil von 35,39% unstreitig, so dass sich Privatkosten von rund 4.500 EUR ergeben hätten. Das vom Kläger gezahlte Entgelt von 6.000 EUR mindere den Wert dieses geldwerten Vorteils und übersteige diesen sogar. Allerdings sei der geldwerte Vorteil niemals geringer als 0 EUR anzusetzen. Ein negativer Wert könne nicht entstehen. Auch seien diese vom Arbeitnehmer mehr getragenen Kosten nicht als Werbungskosten anzuerkennen, da kein objektiver und subjektiver Zusammenhang mit dem Beruf bestehe.
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