Nachweis der fast ausschließlich betrieblichen Nutzung eines Pkw

Nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (sog. Investitionsabzugsbeträge).
Bildung von Investitionsabzugsbeträgen
Vor dem FG Münster klagte ein Rechtsanwalt, der für die geplante Anschaffung von Pkw in den Streitjahren 2009 und 2013 Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 EStG gebildet hatte. Innerhalb der Reinvestitionsfristen wurden gebrauchte Audi Q5 angeschafft und die Privatnutzung nach der 1%-Methode ermittelt. Fahrtenbücher wurden nicht geführt.
Kein Nachweis für die ausschließlich betriebliche Nutzung
Das Finanzamt ging deshalb davon aus, dass die Fahrzeuge nicht fast ausschließlich betrieblich genutzt wurden. Die Investitionsabzugsbeträge wurden deshalb versagt. Daraufhin reichte der Anwalt Aufstellungen der betrieblichen Fahrten nach, die eine Mitarbeiterin anhand der Terminkalender nachträglich erstellt hat. Nach den Berechnungen des Klägers ergab sich ein betrieblicher Anteil von etwas mehr als 90 Prozent. Für Privatfahrten wären außerdem noch weitere Fahrzeuge verfügbar gewesen.
Das FG Münster entschied, dass kein Nachweis für die fast ausschließlich betriebliche Nutzung der Pkw vorlag und erkannte die nachträglich erstellten Unterlagen nicht an. Die Klage blieb deshalb erfolglos. Beim Bundesfinanzhof ist unter dem Az. VIII R 24/19 die Revision anhängig.
FG Münster, Urteil v. 10.7.2019, 7 K 2862/17 E, veröffentlicht mit dem August-Newsletter des FG Münster
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