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Umsatzsteuer

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer (USt) wird als sogenannte Mehrwertsteuer auf bestimmte Umsätze erhoben. Gesetzlich geregelt ist sie im Umsatzsteuergesetz (UStG) und in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV). Die wichtigste Verwaltungsanweisung zur Umsatzsteuer ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE).

Der Umsatzsteuer unterliegen ausschließlich Umsätze eines Unternehmers. Belastet werden aber regelmäßig nur die Endverbraucher. Denn die Unternehmer können die ihnen von anderen Unternehmern berechnete Umsatzsteuer grundsätzlich wieder als Vorsteuer abziehen. Damit wird sichergestellt, dass die Produkte während der Herstellung vollständig umsatzsteuerfrei bleiben. Für den Vorsteuerabzug muss der Unternehmer über eine Rechnung verfügen, die alle gesetzlichen Pflichtangaben enthält. Dann erstattet das Finanzamt die vom Unternehmen gezahlte Umsatzsteuer oder verrechnet sie mit der Umsatzsteuerschuld.

Umsatzsteuerpflicht

Für Umsätze, die steuerbar sind, muss unterschieden werden, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind. Welche Umsätze steuerfrei sind, ist in verschiedenen Vorschriften des UStG geregelt, die wichtigste davon ist § 4 UStG.

Welche Umsätze unterliegen der Umsatzsteuer?

Der Umsatzsteuer unterliegen insbesondere Lieferungen (von Gegenständen) und sonstige Leistungen (Dienstleistungen). Darüber hinaus sind die sogenannten innergemeinschaftlichen Erwerbe steuerbar. Außerdem unterliegen Einfuhren aus Drittländern (Nicht-EU) einer besonderen Form der Umsatzbesteuerung, nämlich der sogenannten Einfuhr-Umsatzsteuer (EUSt).

Wann gilt welcher Steuersatz bei der Umsatzsteuer?

Bei steuerpflichtigen Umsätzen stellt sich die Frage, ob sie dem Regelsteuersatz (19 Prozent) oder dem ermäßigten Steuersatz (7 Prozent) unterliegen. Welche Umsätze ermäßigt besteuert werden, ist in § 12 Abs. 2 UStG bzw. der zugehörigen Anlage 2 des UStG festgelegt. Begünstigt sind z.B. bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, kulturelle Veranstaltungen, Bücher oder Hilfsmittel für körperliche Gebrechen.

Achtung: Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz gab es eine vorübergehende Senkung der Steuersätze: Vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 sank der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und der ermäßigte Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent. Diese Maßnahme warf in vielen Bereichen Probleme auf. Nach dem (ersten) Corona-Steuerhilfegesetz galt außerdem für nach dem 30.6.2020 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz. Diese ursprünglich bis 30.6.2021 befristete Maßnahme wurde bis Ende 2023 verlängert und ist danach ausgelaufen.

Steuerschuldner

Darüber hinaus muss geprüft werden, wer dem Finanzamt die Umsatzsteuer schuldet. Normalerweise ist dies der leistende Unternehmer. In immer mehr Fällen wird die Steuerschuld allerdings vom Gesetzgeber auf den Leistungsempfänger übertragen (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers oder Reverse Charge, geregelt in § 13b UStG).

Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuererklärung

Unternehmer müssen ihre Umsätze je nach Größe monatlich oder vierteljährlich in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung melden. Außerdem müssen sie jährlich eine Umsatzsteuererklärung abgeben.

Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern

Kleinunternehmer erzielen seit 1.1.2025 steuerfreie Umsätze. Sie dürfen in Rechnungen daher keine Umsatzsteuer ausweisen und haben im Gegenzug auch keinen Vorsteuerabzug.

Umsatzsteuer in Europa

Die Umsatzsteuer ist bis auf die Steuersätze innerhalb der EU weitgehend harmonisiert. Auf europäischer Ebene heißt sie Mehrwertsteuer (im Englischen: Value added tax – VAT). Wichtige europäische Rechtsnormen sind die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) und die zugehörige Durchführungsverordnung (MwStSystRL-DVO).
















Jahreswechsel 2025/2026 (4. Aktualisierung)

Umsatzsteuer 2026: Wichtige Änderungen im Überblick

Obwohl es zum Jahreswechsel 2025/2026 nur wenige gesetzliche Änderungen im Umsatzsteuerrecht gibt, ist in der Praxis aufgrund der im Jahr 2025 in Kraft getretenen und bereits früher für 2026 beschlossenen Änderungen einiges zu beachten. Wir geben einen kompakten Überblick über wichtige Neuerungen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung im Jahr 2025 sowie einen Ausblick auf neue Regelungen für 2026.





















BFH

Kostenloser Zugang zum E-Abo einer Zeitung in den Jahren 2009 bis 2012

Bei der Lieferung einer Zeitung aus Papier (Print-Abo) und der Gewährung von Zugang zu einem E-Paper der Zeitung (E-Abo) handelt es sich um selbständige Hauptleistungen. Allerdings war es nach Auffassung des BFH in den Jahren 2009 bis 2012 noch gerechtfertigt, dem Zugang zum E-Abo einen Anteil am Gesamtentgelt von 0 EUR zuzuweisen, wenn und solange sich anlässlich der erstmaligen Gewährung des Zugangs der Gesamtpreis für das Abonnement nicht erhöht hatte.



Verpflichtung seit 1.1.2025

E-Rechnung

Seit dem 1.1.2025 sind E-Rechnungen im inländischen B2B-Bereich grundsätzlich verpflichtend. Auf der Ausgangsseite können Übergangsregelungen noch bis spätestens 31.12.2027 in Anspruch genommen werden. Entsprechende umsatzsteuerrechtliche Regelungen wurden durch das Wachstumschancengesetz vom 27.3.2024 eingeführt. Das BMF hatte bereits am 15.10.2024 ein Einführungsschreiben zur E-Rechnung veröffentlicht. Genau ein Jahr später wurde ein weiteres Anwendungsschreiben veröffentlicht, mit dem die Neuregelungen auch in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass aufgenommen wurden. Außerdem gibt es einen Frage-Antwort-Katalog (FAQ), der regelmäßig aktualisiert wird. Wir geben einen Überblick über die neuen Regelungen.





BMF

Steuerbefreiung von Bildungsleistungen

Schul- und Hochschulunterricht sowie weitere Bildungsleistungen sind nach § 4 Nr. 21 UStG unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Leider wurde im Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2024 eine an dem Wortlaut der MwStSystRL orientierte Gesetzesfassung zum 1.1.2025 durch eine wenig praxistaugliche Sprachfassung ersetzt. Die Finanzverwaltung hat jetzt ein Anwendungsschreiben zu der Neuregelung veröffentlicht und eine langfristige Nichtbeanstandungsregelung verkündet.