Die Abgabe von Speisen und Getränken

Ermäßigter Steuersatz seit 1.1.2026 auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen


Ermäßigter Steuersatz für Speisen ab 2026 – alle Details

Seit dem 1.1.2026 gilt der ermäßigte Steuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zeitlich unbeschränkt. Was unter die gesetzliche Änderung fällt und was nicht, lesen Sie hier.

Zeitlicher Abriss seit dem Ersten Corona-Steuerhilfegesetz

Durch das Erste Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.6.2020 wurde § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG neu eingeführt. Durch diesen Paragraphen wurden während der Coronapandemie die Gastronomiebetriebe durch Anwendung des ermäßigten Steuersatzes unterstützt. Ausgenommen von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes waren die Getränke. Diese Hilfsmaßnahme war zunächst auf den Zeitraum vom 30.6.2020 bis zum 1.7.2021 beschränkt.

Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020 regelte dann für das zweite Halbjahr 2021 die Herabsetzung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % auf 5 % und des Regelsteuersatzes von 19 % auf 16 %. Damit wurden den Gastronomiebetrieben erneut unter die Arme gegriffen.

Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz vom 10.3.2021 wurde die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG bis zum 31.12.2022 verlängert.

Durch das Achte Verbrauchsteueränderungsgesetz vom 24.10.2022 wurde die Steuerermäßigung um ein weiteres Jahr, mithin bis 31.12.2023, verlängert.

Trotz erheblicher Widerstände der Gastronomieverbände lief die Steuerermäßigung nach dem 31.12.2023 aus. Für das Jahr 2024 galten wieder die „alten Regeln“, d.h., auf die Abgabe von Speisen war wieder der Regelsteuersatz anzuwenden.

Steuersatz Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen: Das gilt ab 1.1.2026

Durch das Steueränderungsgesetz 2025 gilt diese Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG nun ab 1.1.2026 wieder und gilt diesmal unbefristet.

Welche Speisen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz und sind damit begünstigt?

Ab dem 1.1.2026 unterliegen alle Abgaben von Speisen im Rahmen einer Restaurationsdienstleistung dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Dies gilt auch auf Luxusprodukte wie Kaviar, Hummer oder Austern.

Es ist auch nicht relevant, ob die Abgabe von warmen oder kalten Speisen erfolgt. Auch hier gilt für beide Arten von Speisen der ermäßigte Steuersatz. Insofern fallen unter die Steuerermäßigung sowohl belegte Brötchen oder Brezeln als auch abgepackte Lebensmittel wie Erdnüsse oder Chips.

Mit der zeitlich unbefristeten Einführung des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG ist auch keine Unterscheidung mehr danach vorzunehmen, ob Speisen als Lieferungen (to go, außer Haus) abgegeben werden oder vor Ort verzehrt werden.

Wichtig

Eine Unterscheidung in Lieferung und sonstige Leistung ist mit der Gesetzesänderung nicht mehr notwendig, weil alle ausgegebenen Speisen mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert werden.

Was ist von der Anwendung der Steuerermäßigung ausgenommen?

Die Abgabe von Getränken wurde vom Gesetzgeber ausdrücklich von der Steuerermäßigung ausgenommen. Insofern ist auf der Rechnung des bewirtenden Unternehmens eine Aufteilung in Getränke – besteuert mit dem Regelsteuersatz – und Speisen – besteuert mit dem ermäßigten Steuersatz – vorzunehmen.

Dem Regelsteuersatz unterliegen dabei sowohl alkoholische als auch nichtalkoholische Getränke.

Gesamtpreis Speisen und Getränke – was dann?

Die Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf Speisen und Getränke ist unproblematisch, wenn die Produkte einzeln in der Karte bepreist werden.

Was passiert aber, wenn es sich um einen Gesamtpreis handelt, der für Speisen und Getränke abgerechnet wird? Werden im Rahmen eines Gesamtpreises zwei Leistungen erbracht (also die Abgabe von Speisen und Getränken), ist der einheitliche Gesamtpreis sachgerecht aufzuteilen. Gibt es mehrere sachgerechte Aufteilungsmethoden, kann der Unternehmer aus den Methoden wählen.

Bietet der Restaurationsbetrieb Leistungen im Rahmen eines Gesamtkaufpreises auch einzeln an und lassen sich die einzelnen Komponenten aus der Karte erkennen, ist der Gesamtpreis grundsätzlich nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise aufzuteilen.

Achtung!

Ausgenommen von den zulässigen Aufteilungsmethoden ist die Aufteilung nach den betrieblichen Kosten.

Was gilt bei einem sogenannten Spar-Menü?

Bei einem Spar-Menü in der Systemgastronomie ist eine Aufteilung unzulässig, die dazu führt, dass auf ein Produkt einer rabattierten Warenzusammenstellung ein anteiliger Verkaufspreis entfällt, der höher ist als der Einzelverkaufspreis dieses Produktes.

Besonderheiten bei Hotels und Pensionen

Die Übernachtungsleistung unterliegt grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Bietet ein Hotel oder eine Pension Übernachtungen mit Frühstück an, stellt das Frühstück eine Nebenleistung zur Hauptleistung Übernachtung dar und unterliegt damit ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz. § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG besagt jedoch, dass die Steuerermäßigung nicht gilt, wenn es sich nicht unmittelbar um Leistungen der Vermietung handelt. Damit verdrängt das Aufteilungsgebot das Nebenleistungsgebot. Durch die Gesetzesänderung zur Abgabe von Speisen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG unterliegt die Abgabe eines Frühstücks jedoch ab 1.1.2026 wieder dem ermäßigten Steuersatz ohne Nebenleistung sein zu müssen.

Besonderheiten bei Anzahlungen und Vorauszahlungen

Wie ist zu verfahren, wenn in einem Gastronomiebetrieb, der seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuert, Anzahlungen und Vorauszahlungen für später zu erbringende Restaurantdienstleistungen geleistet wurden?

Hier erfolgt eine Besteuerung nach den Verhältnissen, die zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung maßgeblich waren. Es ist also eine Voranmeldung zu korrigieren, für die bereits 19 % Umsatzsteuer abgeführt wurden (aus Anzahlungen oder Vorauszahlungen), deren Leistungserbringung jedoch erst nach dem 1.1.2026 erbracht wurde und damit dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

Besonderheiten bei Gutscheinen

Kann ein in der Zeit vom 1.1.2024 bis 31.12.2025 ausgegebener Einzweckgutschein sowohl für Speisen als auch Getränke eingelöst werden, unterliegen die Restaurationsumsätze (Abgabe von Speisen und Getränken) in diesem Zeitraum dem Regelsteuersatz von 19%. Der Umsatzsteuersatz steht mit Gutscheinausstellung fest. Dies gilt auch, wenn der Gutschein erst im Jahr 2026 oder später eingelöst wird.

Stellt der Gastwirt den Gutschein in der Zeit vom 1.1.2024 bis zum 31.12.2025 mit dem Regelsteuersatz von 19% aus, hat er diesen Umsatz entsprechend in seiner Umsatzsteuervoranmeldung zu erfassen (mit Ausstellen des Gutscheins und Vereinnahmung des Betrags). Wird der Gutschein bis zum 31.12.2025 eingelöst, unterliegt der Umsatz dem Regelsteuersatz. Wird der Gutschein ab dem 1.1.2026 eingelöst und erfolgt eine Zuzahlung zum Gutscheinwert, hat der Gastwirt für die Zuzahlung eine Aufteilung in ermäßigten Steuersatz- (Speisen) und Regelsteuersatz-Anteil (Getränke) vorzunehmen.

Bei der Ausstellung von Mehrzweckgutscheinen entstehen in der Praxis weniger Probleme, weil bei einem Mehrzweckgutschein im Zeitpunkt der Ausgabe die sonstige Leistung noch nicht feststeht. Mit Einlösung des Mehrzweckgutscheins ist dann ggf. eine Aufteilung in die beiden unterschiedlichen Steuersätze vorzunehmen, wenn der Gast sowohl Speisen als auch Getränke bestellt.

Hinweis für die Verbuchung von geschäftlichen Bewirtungen

Bislang war es relativ einfach die Bewirtungsbelege der Unternehmer zu verbuchen. Aus dem Bruttorechnungsbetrag laut Bewirtungsbeleg rechnete man 19 % Umsatzsteuer heraus und konnte diese als Vorsteuer geltend machen, soweit der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt war.

Mit der Änderung des Steuersatzes bei der Abgabe von Speisen ändert sich dies nun. Für Bewirtungsbelege ab dem 1.1.2026 muss eine Aufteilung in die Speisen (besteuert mit dem ermäßigten Steuersatz) und Getränke (besteuert mit dem Regelsteuersatz) vorgenommen werden. Aus der jeweiligen Position ist dann die jeweilig geltende Vorsteuer abzugsfähig.


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